Startseite Ausfälle von Jagdgenossenschaftsversammlungen und Vorstandswahlen aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 (Corona-Virus) sowie Abschlüsse von Pachtverträgen ohne Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaften und Auszahlung des Reinertrages

Ausfälle von Jagdgenossenschaftsversammlungen und Vorstandswahlen aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 (Corona-Virus) sowie Abschlüsse von Pachtverträgen ohne Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaften und Auszahlung des Reinertrages

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 22. Januar 2021 die Rechtslage zum o. g. Betreff umfassend dargestellt. Zusammengefasst vertritt das Ministerium die Rechtsauffassung, dass Jagdpachtverträge durch die Jagdvorstände auch ohne vorherige Beschlussfassung im Rahmen einer Mitgliederversammlung abgeschlossen werden können. Dasselbe gilt für die Auszahlung des Reinertrages gem. § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes. Zuletzt weist das Ministerium darauf hin, dass – sofern Vorstandswahlen anstehen, die nicht rechtzeitige durchgeführt werden können und auch die Satzung eine virtuelle Mitgliederversammlung oder die Wahl des Vorstandes per Brief ermöglicht – der Gemeindevorstand zunächst die Geschäfte als Notjagdvorstand wahrnehmen muss. Im Übrigen wird auf das in der Anlage befindliche Schreiben des Ministeriums verwiesen.
 

Aus Sicht der Geschäftsstelle empfiehlt es sich dringend – sofern Jagdpachtverträge vom Gemeindevorstand als Notjagdvorstand abgeschlossen werden – in die Präambel des Jagdpachtvertrages mit aufzunehmen, dass dem Jagdpächter bekannt und bewusst ist, dass der Jagdpachtvertrag ohne Beschluss der Jagdgenossenschaft abgeschlossen wird, da aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation Versammlungen der Jagdgenossenschaften nicht durchgeführt und daher auch keine Beschlüsse herbeigeführt werden können. Weiter sollte tunlichst bei der Verpachtung eine Ausschreibung durchgeführt werden, um dem späteren Einwand vorzubeugen, dass die Verpachtung ohne Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft einen Schaden nach sich gezogen hätte, da potentielle Bewerber zur Zahlung eines höheren Jagdpachtzinses und / oder zur vollständigen Übernahme des Wildschadensersatzes bereit gewesen wären. Zuletzt könnte darüber nachgedacht werden in den Jagdpachtvertrag einen Gremienvorbehalt dergestalt aufzunehmen, dass der konkrete Jagdpachtvertrag unter die auflösende Bedingung gestellt wird, dass die Jagdgenossenschaft die Verpachtung nachträglich billigt. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Gremienvorbehaltes sollte tunlichst mit der Unteren Jagdbehörde geklärt werden, bei der der Jagdpachtvertrag auch angezeigt werden muss (§ 10 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes).

Anlage

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 
Abteilung 2.2 –Wb/KP/Go

Nach oben scrollen