Der Hessische Landtag hat mit dem Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) die Regelungen zur Verpflichtungen der Städte und Gemeinden, Straßenbeiträge zu erheben, grundsätzlich verändert. Hierüber berichteten wir bereits im Eildienst Nr. 6 – ED 99 vom 21.06.2016.
- Erlass an die Aufsichtsbehörden
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat den Aufsichtsbehörden durch Erlass Hinweise zur Handhabung der Kommunalaufsicht im Zusammenhang mit der Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen gegeben. Auch wird das bisher in den Konsolidierungsleitlinien 2005/2010 enthaltene grundsätzliche Verbot einer Nettoneuverschuldung durch die Vorgabe ersetzt, dass die Gemeinde die Finanzierung der ordentlichen Tilgung durch einen ausreichend hohen Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit sicherstellen muss. Der Erlass kann auf unserer Homepage hsgb.de in der Rubrik Fachinformation Finanzen/Gemeindewirtschaftsrecht heruntergeladen werden.
- Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen einer Abschaffung von Straßenbeiträgen
Angesichts der gesetzlichen Neuregelung erreichen unsere Geschäftsstelle Anfragen zu den haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen eines Verzichts auf die Erhebung von Straßenbeiträgen. Die Auswirkungen auf Ergebnis- und Finanzhaushalt sollten im Vorfeld einer diesbezüglichen Entscheidung sorgfältig abgewogen werden.
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt:
- Auch Straßen sind als Vermögensgegenstände abzuschreiben (§ 108 Abs. 3 Satz 2 HGO i.V.m. § 43 GemHVO), die hieraus resultierenden Aufwendungen belasten das ordentliche Ergebnis.
- Nach § 38 Abs. 4 GemHVO ist für empfangene Investitionsbeiträge ein Sonderposten in der Bilanz auszuweisen. Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten fließen mit entlastender Wirkung das ordentliche Ergebnis ein und schaffen so einen teilweisen Ausgleich für die Belastungen durch Abschreibungen. Soweit auf die Erhebung von Straßenbeiträgen verzichtet wird, fällt diese Ertragsposition aus bzw. wird in den Kommunen, die bisher Beiträge erhoben, schrittweise aufgebraucht.
- Sollten an sich beitragsfähige Maßnahmen kreditfinanziert werden, entstehen Zinsbelastungen, die als Finanzaufwendungen ebenfalls das ordentliche Ergebnis belasten.
Auswirkungen auf den Finanzhaushalt:
- Einzahlungen aus Straßenbeiträgen verbessern den Zahlungsmittelfluss aus Investitionstätigkeit und senken so den Kreditbedarf der Gemeinde und verbessern insgesamt deren Liquiditätssituation.
- Soweit an sich beitragsfähige Maßnahmen kreditfinanziert werden, muss der Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit so hoch sein, dass die ordentliche Tilgung gewährleistet ist.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
