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Anträge von Beamten auf amtsangemessene Besoldung

Die Geschäftsstelle des HSGB wird derzeit vermehrt zum Umgang mit Anträgen von Beamten aus den Mitgliedskommunen auf amtsangemessene Besoldung angefragt. Mit entsprechenden Anträgen genügen die Beamten den Erfordernissen der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis. Da die zeitnahe Geltendmachung jedoch die Verjährungsfristen nicht hemmt, müssten die Antragsteller jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist noch Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht auf amtsangemessene Besoldung erheben. Zur Vermeidung solcher Klage kann der ausdrückliche Verzicht auf die Einrede der Verjährung ein probates Mittel sein.

Rechtlicher Hintergrund
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten war Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess.VGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Im Kern muss die Besoldung einen Mindestabstand zur sozialhilferechtlichen Grundsicherung wahren und in besonderer Weise den finanziellen Mehrbedarfen kinderreicher Familien Rechnung tragen.

Der hessische Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024 den vom BVerfG formulierten Anforderungen nach eigener Einschätzung nicht vollständig Rechnung getragen. Im Jahr 2023 und 2024 seien die öffentlichen Haushalte in außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Weise hoch belastet. Neben der Aufgabe einer verfassungsgemäßen Alimentation für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter habe das Land weitere gleichrangige unvergleichbar haushaltsaufwendige Aufgaben zu tragen und zu finanzieren. Dazu zählten insbesondere der Klima- und Umweltschutz, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Absicherung der Pandemiefolgen, die noch nicht absehbaren Folgen des Ukraine-Kriegs, insbesondere auch hinsichtlich der Energieversorgung sowie der steigenden Inflation (so ausdrücklich der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und Bündnis 90/die Grünen für ein Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024, Landtags-Drucksache 20/9499 Seite 1 f. unter Datum vom 8.11.2022). Vor diesem Hintergrund setze man die Vorgaben des BVerfG zunächst nicht vollständig und stufenweise um.
Ob das Land sich in dieser Weise rechtlich tragfähig auf eine erschwerte veränderte Situation berufen darf, ist gerichtlich bisher nicht geklärt.
Der Hess. VGH hat mit Beschluss vom 27.1.2022 (Az. 1 A 2704/20 – juris) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die W- und höheren A-Besoldungen verfassungskonform ausgestaltet sind. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus. Ob eine gesetzliche Vorschrift mit den Vorgaben des Grundgesetzes unvereinbar ist, kann allein das BVerfG feststellen. Wann dort entschieden wird, ist nicht absehbar.

Empfehlung für die verwaltungsmäßige Handhabung
In einem Antwortschreiben sollte deshalb zunächst der Eingang bestätigt werden. Zur Vermeidung unnötiger Klagen kann der Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt werden.
Sollte rechtskräftig eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt werden, müsste der Landesgesetzgeber tätig werden. Denn die Besoldung der Beamtinnen und Beamten mit allen ihren Bestandteilen wird (ausschließlich) durch Gesetz geregelt (§ 2 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes, HBesG).

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

 

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