Startseite Anträge für den Landesausgleichsstock: Frist für Anträge für Haushaltsjahre bis 2011 läuft am 31.12.2016 ab

Anträge für den Landesausgleichsstock: Frist für Anträge für Haushaltsjahre bis 2011 läuft am 31.12.2016 ab

Auch das zum 01.01.2016 in Kraft getretene neue Finanzausgleichsgesetz (FAG) sieht vor, dass es zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastung und zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung des FAG und des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) wie nach § 28 FAG a. F. einen Landesausgleichsstock gibt. Die Neuregelung im FAG sowie im § 8 der Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes (FAGDV) enthalten jedoch detailliertere inhaltliche Anforderungen sowie nähere und genauer als früher formulierte Anforderungen an das Verfahren.

  1. Wofür gibt es Zuweisungen?

Inhaltlich sieht § 58 Abs. 2 Satz 1 FAG vor, dass das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren kann, wenn „außergewöhnliche Belastungen oder Härten“ vorliegen.

Vorrangig sind dabei nach § 58 Abs. 2 Satz 2 FAG Gemeinden und Landkreise zu berücksichtigen, bei denen im Ausgleichsjahr die Durchführung der eigenen oder der ihnen übertragenen Aufgaben gefährdet ist und für die die außergewöhnliche Belastung oder die Härte auf abwendbaren Umständen beruht. Der Gesetzgeber wollte so zum Ausdruck bringen, dass der Härteausgleich durch den Landesausgleichsstock Korrekturen für die ansonsten im FAG vorgenommene pauschale Bedarfsermittlung ermöglichen soll. Der Härteausgleich solle verhindern, dass eine einzelne Kommunen im Ausgleichsjahr nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen; vorrangig sollen eigene Anstrengungen zur Abwendung der außergewöhnlichen Belastung oder Härte unternommen werden, damit eine Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung gar nicht erst eintritt (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen, Drucks. 19/1853, S. 119).

Die in § 58 Abs. 3 FAG vorgesehenen Verwaltungsvorschriften sind bislang nicht erlassen und liegen auch im Entwurf noch nicht vor.

  1. Welche Verfahrensschritte gibt es?

In verfahrensmäßiger Hinsicht enthält § 8 FAGDV Regelungen zu Zuständigkeiten, Fristen und Antragsverfahren.

Leistungen nur auf Antrag

Leistungen nach § 58 Abs. 2 FAG werden gem. § 8 Abs. 1 FAGDV auf Antrag gewährt.

Zuständigkeit

Anträge kreisangehöriger Gemeinden auf Leistungen aus dem Landesausgleichsstock sind über die für die Genehmigungen nach den §§ 102 – 105 HGO zuständigen Behörden an das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium zu stellen.

Insoweit ist zu beachten, dass sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden insoweit zwar grundsätzlich nach § 136 Abs. 2 und 3 HGO richtet. Allerdings gilt für Gemeinden, die Leistungen nach dem Schutzschirmgesetz (SchusG) in Anspruch genommen haben, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchusG für den Bereich der Finanzaufsicht eine abweichende Regelung.

Differenzierte Regelungen für Fristen (§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 FAGDV)

Begründet die Gemeinde einen Antrag damit, dass die Durchführung der eigenen Aufgaben der Gemeinde (oder des Antrag stellenden Landkreises) oder der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben gefährdet ist, ist der Antrag bis zum Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem die Gefährdung eingetreten ist, zu stellen. In einem solchen Antrag ist darzulegen, weshalb die Durchführung der eigenen oder übertragenen Aufgaben gefährdet ist, auf welchen Umständen die außergewöhnliche Belastung oder Härte beruht und inwiefern diese unabwendbar waren. Geeignete Nachweise sollen zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden (§ 8 Abs. 3 Satz 3 FAGDV). Nach der Begründung zum Entwurf der FAGDV sind die Anforderungen an die Begründung von Anträgen, mit denen die aktuelle Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung geltend gemacht wird, deshalb strenger gefasst, weil derartige Anträge nach § 58 Abs. 2 Satz 2 FAG Vorrang genießen.

Anträge von Gemeinden auf Leistungen aufgrund außergewöhnlicher Belastungen sind nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 FAGDV spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Belastung eingetreten ist, zu stellen; dies gilt nicht für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden. Nach der Begründung zur FAGDV sind derartige Anträge auf Leistungen für außergewöhnliche Belastungen entsprechend der bisherigen Praxis in der Regel auf Rechnungsfehlbeträge bezogen. Der Verordnungsgeber will so gewährleisten, dass bis zum 31. Dezember 2016 u. a. auch noch Anträge für Rechnungsfehlbeträge der Haushaltsjahre vor 2011 gestellt werden können.

Anträge auf Leistungen zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung des FAG und des GFRG sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Härte eingetreten ist, zu stellen.

Mit der langen Antragsfrist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 FAGDV hat der Gesetzgeber insbesondere den weithin fehlenden oder rückständigen Jahresabschlüssen Rechnung tragen wollen. Mit der längeren Antragsfrist für Gemeinden hat man bei Abfassen der Verordnung der im Vergleich zu Landkreisen deutlich geringeren Verwaltungskraft der betreffenden Kommunen Rechnung tragen wollen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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