Nach aktuellem Stand müssen auch die Kommunen ab spätestens 1.1.2025 die 2015 geänderten Regelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand anwenden. Im Mittelpunkt steht dabei der berühmt-berüchtigte § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dazu haben einige Kommunen Satzungen zur Anpassung örtlicher Rechtsvorschriften an § 2b UStG erlassen. Ein Satzungsmuster hat auch der Gemeindetag Baden-Württemberg erstellt.
Mit einer solchen Satzung werden bestehende Satzungen beispielsweise mit einer Passage dieses Inhalts ergänzt: „Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die nach dieser Satzung festgelegten Gebühren zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer erhoben.“
Aber braucht man das? Hilft das? Geht das? Die Geschäftsstelle des HSGB ist nach eingehender Prüfung skeptisch und sieht keinen Handlungsbedarf in diesem Sinne.
Hintergrund der Diskussion
Die mehrfach verlängerte Optionsfrist für die Umsetzung der am 1.1.2017 in Kraft getretenen Neuregelungen bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand endet – Stand jetzt – Ende 2024. Zur Umsetzung muss jede juristische Person des öffentlichen Rechts prüfen, inwieweit von ihr vereinnahmte Zahlungen der Umsatzsteuer unterliegen. Für viele kommunalrelevante Sachverhalte gibt es bereits Aussagen der Finanzverwaltung, die bei der Einordnung helfen (im Überblick zu den einzelnen Berichten des HSGB dazu: Eildienst Nr. 15 – ED 190 vom 15.11.2022 sowie die Überblicksaufsätze in HSGZ Nr. 6/2018 S. 166 und Nr. 7/8 2021 S. 183 ff.).
Anpassung von Satzungen und Steuerrecht
Die Einfügung einer solchen Umsatzsteuerklausel erspart leider nicht die oben erwähnte Prüfung, welche Geschäftsvorfälle künftig der Umsatzsteuer unterliegen. Hier liegt aber die Hauptarbeitslast für die Verwaltung und nicht selten entsteht die Notwendigkeit, Rat vom Steuerberater einzuholen.
Für das Satzungsrecht hat der HSGB seit jeher die Umsatzsteuerpflicht dort berücksichtigt, wo sie besteht, namentlich bei der Wassergebühr: Dort sagt die Satzungsregelung klar aus, dass die Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer enthält. In anderen Punkten (z.B. Bestattungswesen) hat der HSGB die Satzungsregelungen im Muster so geändert, dass eine Umsatzsteuerpflicht nach neuem Recht nicht entsteht.
Soweit eine Gemeinde es nach steuerlicher Beratung für sinnvoll erachtet, mit Blick auf Vorsteuerabzugsmöglichkeiten die Steuerpflicht aktiv zu erlangen und auf Steuerbefreiungen zu verzichten (§ 9 UStG), muss sie gegenüber dem Finanzamt ohnehin aktiv werden – das passiert nicht von selbst.
Anpassungssatzung und Abgabenrecht
Die Regelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sollen v.a. sicherstellen, dass es keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten privater Dritter gibt. Das ist bei Gebühren auf öffentlich-rechtlicher Grundlage in manchen Fällen möglich, muss aber ohnehin im Einzelfall betrachtet werden. Steuern darf aber nur die öffentliche Hand erheben, ihnen steht auch keine direkt zurechenbare Gegenleistung gegenüber. Es ist also definitiv nicht sinnvoll, z.B. eine Hundesteuersatzung mit einer Umsatzsteuer-Regelung zu befrachten.
Problematisch an einer Satzungsregelung wie einleitend zitiert dürfte auch sein, dass sie gerade offenlässt, ob überhaupt Umsatzsteuerpflicht besteht und wenn ja, mit welchem der mehreren im UStG geregelten Steuersätze. Abgabentatbestände müssen aber ausreichend bestimmt sein. In der geschilderten Klausel sind Grund und Höhe der Abgabe nicht definiert. Von daher ist zweifelhaft, ob eine Nacherhebung von Umsatzsteuer auf eine bereits festgesetzte Abgabe auf einer solchen Grundlage vor Gericht Bestand hätte.
Einschätzung der Geschäftsstelle
Eine Gemeinde braucht solche Anpassungs-Regelungen also nicht. Solche Regelungen helfen auch nicht gegen den Verwaltungsaufwand, der mit der Umstellung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand für die Kommunen verbunden sind. Ob solche Satzungen rechtlich tragfähig sind („Geht das?“) ist auch fraglich.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
