Durch Art. 1 Nr. 2b) des Gesetzes zur Änderung über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 11.12.2019 (GVBl S. 416) wurde der in § 9 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) festgelegte Mindestinhalt der Verbandssatzung erweitert. Bisher fehlte es im KGG an einer Regelung zu den finanziellen Folgen bei einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung eines Mitglieds. Dies hat in einigen Anwendungsfällen sowohl bei den betroffenen Kommunen als auch bei den Aufsichtsbehörden zu Unsicherheiten geführt, welche „Entschädigungszahlungen“ das ausscheidende Verbandsmitglied an die übrigen Mitglieder zu leisten hat bzw. wie die Verbandsumlage zwischen den verbleibenden Mitgliedern neu festzulegen ist. Insofern hat der Gesetzgeber nunmehr in § 9 Abs. 2 Nr. 8 KGG geregelt, dass die Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern in der Verbandssatzung geregelt werden muss.
Darüber hinaus wurde in § 9 Abs. 2 Nr. 9 KGG neu geregelt, dass in der Verbandssatzung das für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt zu bestimmen ist. Für den Fall, dass der Jahresabschluss des Zweckverbandes gem. § 18 Abs. 1 KGG nach den Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts erfolgt, ist das Rechnungsprüfungsamt für die Prüfung zuständig. Es fehlte im Gesetz bisher eine Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit, welches Rechnungsprüfungsamt bei einer gleichzeitigen Mitgliedschaft von kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden bzw. bei kreisübergreifender Beteiligung zuständig ist. Sofern der Zweckverband ein wirtschaftliches Unternehmen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Eigenbetriebe betreibt (§ 18 Abs. 2 KGG), hat die Bestellung eines Abschlussprüfers gem. § 27 Abs. 2 Eigenbetriebsgesetz zu erfolgen (siehe insgesamt die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 27.08.2019, Drucks. 20/1088, S. 11).
Gem. Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 11.12.2019 (GVBl S. 416) sind bestehende Satzungen von Zweckverbände bis spätestens zum 31.12.2022 an die vorstehenden Regelungen anzupassen.
Aus dem Gesetz sowie aus der entsprechenden Gesetzesbegründung ergeben sich keine Regelungen bzw. Hinweise, wie die entsprechenden Auseinandersetzungsregelungen in den Satzungen zu formulieren sind. Zudem wird es immer auf den Einzelfall ankommen und die örtliche Situation entscheidend sein. Daher geben wir an dieser Stelle nur einige Formulierungsbeispiele, die nicht als abschließend anzusehen sind.
Insgesamt wird eine langfristige Kündigungsregelung von Vorteil sein, damit ein ordnungsgemäßes Abwicklungsverfahren in dem Zeitraum zwischen Kündigung und Ausscheiden erfolgen kann.
Folgende Formulierungsbeispiele wären denkbar:
„Auseinandersetzung bei Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder
- Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Die Haftung ist begrenzt auf das Verhältnis seiner Verbandsumlage am gesamten Umlageaufkommen.
- Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht. Die Verbandsversammlung kann jedoch durch Beschluss dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Entschädigung gewähren.
- Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Anlagen, Einrichtungen und Grundstück, die der Verband zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht benötigt, zum Zeitwert zu übernehmen. Wird dieser Wert vom ausscheidenden Verbandsmitglied nicht anerkannt, ist der Wert von einem unabhängigen Sachverständigen bindend festzulegen. Soweit der Verband die Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausscheidenden Mitglied unentgeltlich zu übertragen, sofern sie der Verband zur Übernahme seiner Aufgaben nicht benötigt. Etwaige Werterhöhungen sind angemessen zu berücksichtigen. Das Weitere wird in einer Auseinandersetzungsvereinbarung geregelt.“
Nach § 18 KGG sind auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamts. Hieraus folgt, dass der Zweckverband kein eigenes Rechnungsprüfungsamt einrichtet, sondern sich eines Rechnungsprüfungsamts eines der Mitglieder oder eines für eines seiner Mitglieder zuständigen Rechnungsprüfungsamts bedient. Eine entsprechende Festlegung ist in der Satzung zu treffen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 9 KGG)
Soweit es eine Formulierung für die Festlegung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes betrifft, wäre folgende Regelung denkbar:
„Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der … (Name der IKZ) ist das Rechnungsprüfungsamt des Kreises/der Stadt … zuständig.“
Mit der Bitte um Beachtung.
