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Anpassung von Rechtsbehelfsbelehrungen hinsichtlich elektronischer Form

Das Hessische Ministerium der Justiz hat mit an die Kommunalaufsichten gerichteten Schreiben vom 19. März 2018 darüber informiert, dass durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 BGBl. I S. 2208 und das eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18.7.2017 BGBl. I S. 2745 die Verwendung elektronischer Medien u.a. auch bei der Einlegung von Rechtsmitteln eingeführt bzw. geändert worden ist. Das Justizministerium gibt in o.g. Schreiben auch beispielhafte Formulierungen, die jedoch keinen Mustercharakter haben sollen.

Aus Sicht der Geschäftsstelle ergeben sich eine Reihe ungeklärter Fragen, insbesondere zum konkreten Umfang der Angabe der Adresse des elektronischen Postfachs, der Angabe bisher nicht funktionstüchtiger oder nicht eröffneter elektronischer Wege, der Verantwortlichkeit und Kontrolle der gemachten Angaben, etc.

Daher kann mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung derzeit nur empfohlen werden, die Rechtsbehelfsbelehrung auf die gesetzlichen Mindestanforderungen zu beschränken.

Gemäß § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

Die Angabe der für die wirksamen Einlegung des Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels erforderlichen Form gehört somit nicht zum Mindestinhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 – Az. 6 C 77/78; B.v. 22.12.2017 – Az. 2 B 24/17). Es ist zwar zulässig, die Form mitanzugeben. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann fehlerhaft ist, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (vgl. st.Rspr. BVerwG, bspw. B. v. 3.3.2016 – Az. 3 PKH 5/15). Fehlerfolge ist in diesem Fall die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.

Demgegenüber kommt bei einem Weglassen des Hinweises auf die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs allenfalls in besonderen Einzelfallkonstellationen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO in Betracht. Eine solche Konstellation kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Behörde – ohne Hinweis auf die Form in der Rechtsbehelfsbelehrung – einen telefonisch eingelegten Widerspruch ohne Beanstandung entgegengenommen hat und der Widerspruchsführer auf Grund der konkreten Umstände nicht erkennen konnte, dass ein Formmangel gegeben war (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.1976 – Az. IV C 74.74). Dabei liegt die Beweislast dafür, dass die Einhaltung der Frist unverschuldet versäumt worden ist, beim Betroffenen.

Daher empfehlen sich aus Sicht der Geschäftsstelle folgende Formulierung:

  1. In Verfahren, in denen ein Vorverfahren erforderlich ist

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der [Stadt/Gemeinde], [Straße] [Hausnummer], [Postleitzahl] [Ort] erhoben werden.

  1. In Verfahren, in denen kein Vorverfahren stattfindet

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht [Ort], [Straße] [Hausnummer], [Postleitzahl] [Ort] erhoben werden.“

  1. Bei Widerspruchsbescheiden

Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht [Ort], [Straße] [Hausnummer], [Postleitzahl] [Ort] erhoben werden.“

Wir weisen darauf hin, dass die Landesregierung am 11.5.2018 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und glücksspielrechtlicher Zuständigkeiten (LT-Drs. 19/6403) in den Landtag eingebracht hat. Nach Art. 1 des Gesetzentwurfes – Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Hessisches E-Government-Gesetz – HEGovG) soll durch § 3 Abs. 1 jede Behörde verpflichtet werden, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.

Es steht daher zu erwarten, dass in absehbarer Zeit auch die Kommunen elektronische Wege zur Einlegung von Rechtsbehelfen eröffnen müssen. Mit Blick auf die dargestellte Rechtslage und Rechtsprechung gilt jedoch die oben ausgesprochene Empfehlung fort, solange nicht der gesetzliche Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Belehrung über die Form der Einlegung erweitert wird.

Soweit in den Rechtsbehelfsbelehrungen derzeit Hinweise auf die Form enthalten sind, sollten diese zur Vermeidung von Fehlern und dem Auslösen der damit verbundenen Jahresfrist entfernt werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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