Aufgrund der Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 14. Januar 2014 (GVBl. I, S. 26) und der zugrunde liegenden Novellierung des HBKG mit drittem Gesetz zur Änderung vom 20.11.2013 (GVBl. I, S. 632) besteht sowohl in der Feuerwehrsatzung als auch in der Feuerwehrgebührensatzung Anpassungsbedarf.
In den Präambeln ist bezüglich des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) wie folgt zu ergänzen: „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I, S. 26) hat die ……“
In inhaltlicher Hinsicht hat die Novellierung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes keine Auswirkungen auf das Satzungsmuster für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt/Gemeinde. In diesem Zusammenhang wird jedoch noch einmal auf den Eildienst vom 22.01.2014 (ED 12) verwiesen.
Da zugleich eine Neufassung der Feuerwehrorganisationsverordnung vom 17.12.2013 (GVBl. I, S. 693) zu verzeichnen ist und in dem entsprechenden Satzungsmuster hierauf verwiesen wird, ist auch im Rahmen der Satzungsmuster die neue Abkürzung der Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOV) zu übernehmen. Hierzu ist sowohl eine Anpassung in § 10 Abs. 3 sowie 13 Abs. 4 der Muster-Feuerwehrsatzung geboten und in dem jeweiligen Klammerzusatz die neue Abkürzung der Feuerwehrorganisationsverordnung (FwOV) zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der ebenfalls erforderlichen Anpassung in der Präambel der Feuerwehrgebührensatzung bezüglich der Neufassung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung fällt nach dem Klammerzusatz (HSOG) die folgende Textpassage „in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635),“ weg, da auch im Rahmen der Neufassung des
Hessischen Brand- und Katastrophenschutzes dieser ausdrückliche Verweis auf eine bestimmte Fassung des HSOG in Fortfall geraten ist.
Bei der weiteren Durchsicht der Gebührensatzung – und hier insbesondere des Muster-Gebührenverzeichnisses ist zudem aufgefallen, dass hier eine falsche Inbezugnahme dergestalt vorliegt, als in Ziff. 7 „missbräuchliche Alarmierung“ nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 sondern auf § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Feuerwehrgebührensatzung zu verweisen ist.
Mit der Bitte um Beachtung.
