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Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 & 2021

Das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2019/2020/2021) nunmehr im Landtag verabschiedet worden.

 

Das HMdIS fasst die Anpassung der Besoldung in folgendem Umfang zusammen:

I. Im Jahr 2019:

1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 

  • Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage zum 1. März 2019 einheitlich um 3,2 Prozent
  • Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze zum 1. März 2019 um 3,2 Prozent
  • Erhöhung der Polizeimehrarbeitsvergütungssätze zum 1. März 2019 um 3,2 Prozent

2. Anwärterinnen und Anwärter 

  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge zum 1. Januar 2019 um 3,2 Prozent

II. Im Jahr 2020: 

  1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 
  • Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage zum 1. Februar 2020 einheitlich um 3,2 Prozent
  • Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze zum 1. Februar 2020 um 3,2 Prozent
  • Erhöhung der Polizeimehrarbeitsvergütungssätze zum 1. Februar 2020 um 3,2 Prozent

 

  1. Anwärterinnen und Anwärter 
  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge zum 1. Januar 2020 um 3,2 Prozent

 

III.        Im Jahr 2021: 

  1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter 
  • Erhöhung der Grundgehaltssätze, des Familienzuschlags, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage zum 1. Januar 2021 einheitlich um 1,4 Prozent
  • Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent
  • Erhöhung der Polizeimehrarbeitsvergütungssätze zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent 
  1. Anwärterinnen und Anwärter 
  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass im Nachgang zu der Tarifeinigung künftig auch die Anwärterinnen und Anwärter einen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen haben. Die Hessische Urlaubsverordnung wurde in § 5 entsprechend angepasst.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

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