Startseite Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes neben einem neuen Dienst- und Amtsverhältnis, Erteilung des Einvernehmens durch das für das Dienstrecht zuständige Ministerium

Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes neben einem neuen Dienst- und Amtsverhältnis, Erteilung des Einvernehmens durch das für das Dienstrecht zuständige Ministerium

Eildienst Archiv – 2013

ED Nummer: ED 120

Eildienst Nr.: Nr. 11

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