StartseiteAnordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes neben einem neuen Dienst- und Amtsverhältnis, Erteilung des Einvernehmens durch das für das Dienstrecht zuständige Ministerium
Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 39 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes neben einem neuen Dienst- und Amtsverhältnis, Erteilung des Einvernehmens durch das für das Dienstrecht zuständige Ministerium