Das Hessische Ministerium der Finanzen hat den Städten und Gemeinden bereits folgende Mitteilung zum Verfahren bei der Gewerbesteuerumlage gemacht, die wir hier auch noch einmal wiedergeben:
„Gemäß den Ausführungen in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz übersenden Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern die Anmeldung zur Gewerbesteuerumlage unmittelbar an die Oberfinanzdirektion (OFD), die übrigen Gemeinden an den zuständigen Landrat, über den die Weiterleitung an die OFD erfolgt.
Gleichzeitig sind Sie als Gemeinde über das Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) aufgefordert, im Rahmen der Datenerhebung zur vierteljährlichen Kassenstatistik Ihre Daten zur Gewerbesteuer und des Hebesatzes mittels IDEV Online-Verfahren an das Hessische Statistische Landesamt (HSL) zu übermitteln.
Um Sie von dieser Doppelmeldung zukünftig zu entlasten, haben sich das HSL und das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) dahingehend verständigt, dass die Meldungen der Gemeinden an die OFD bzw. über den Landrat an die OFD ab sofort entfallen und erstmals für das erste Quartal 2017 ausschließlich die Daten der Kassenstatistik zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage herangezogen werden.
Die Abgabetermine zur Meldung der vierteljährlichen Kassenstatistik und weitere Hinweise werden Ihnen durch das HSL in den nächsten Tagen mit einem gesonderten Anschreiben bekanntgegeben. Ich weise bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die vom HSL gesetzten Termine unbedingt einzuhalten sind, um die Berechnung der Gewerbesteuerumlage und damit verbunden die Auszahlung der Gemeindeanteile an alle Kommunen nicht zu gefährden.
Sofern eine Berichtigung der Gewerbesteuerumlage des laufenden Rechnungsjahres aufgrund einer fehlerhaften Meldung der Berechnungsgrundlagen (Istaufkommen der Gewerbesteuer, Hebesatz) eines Quartals notwendig wird, ist wie bisher der zu berichtigende Betrag von der Gemeinde dem Istaufkommen der Gewerbesteuer des laufenden Quartals hinzuzurechnen oder abzuziehen.
Die Gewerbesteuerumlage eines Vorjahres ist nur dann zu berichtigen, wenn der Hebesatz fehlerhaft war oder das Istaufkommen der Gewerbesteuer um mehr als 1.000 Euro abweicht. Der zu berichtigende Betrag ist von der Gemeinde den Zahlen des Istaufkommens der Gewerbesteuer des laufen-den Jahres hinzuzurechnen oder abzuziehen. Es gelten der Hebesatz und der Gesamtvervielfältiger des laufenden Rechnungsjahres.
Die Hessische Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz wird in Kürze an die beschriebenen Änderungen angepasst werden.
Dieser Brief wird auch elektronisch über den bestehenden E-Mailverteiler der Gemeindemitteilungen an die dort hinterlegten Mitarbeiter Ihrer Gemeinde versendet.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
