Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat nun den angekündigten Entwurf für eine Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zur Stellungnahme übersandt.
Der Entwurf kann im Mitgliederbereich unserer Internetseite hsgb.de unter https://www.hsgb.de/stellungnahmen-und-beschluesse eingesehen werden.
HMdIS zum Inhalt
Im Anschreiben an die Anzuhörenden hat das HMdIS die Inhalte der Änderungsverordnung dargestellt:
- In Nr. II.3 des Finanzplanungserlasses 2023 vom 14. Oktober 2022 wurde einer Anregung der kommunalen Spitzenverbände folgend auch für das Haushaltsjahr 2023 denjenigen Kommunen, die gem. § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO einen Fehlbedarf oder gem. § 92 Abs. 6 Nr. 1 HGO einen Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis darstellen, die Möglichkeit eröffnet, den Fehlbedarf und den Fehlbetrag wahlweise mit Rücklagen auszugleichen, die aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses (ordentliche Rücklage) oder aus bis zum 31.12.2020 entstandenen Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses (außerordentliche Rücklage) gem. § 23 Abs. 1 GemHVO gebildet wurden. Nach aktueller Regelung in der GemHVO ist die erweiterte Verrechnungsmöglichkeit nur für die Jahresabschlüsse im Zeitraum 2020 bis 2022 zulässig. Mit Nr. 1 des beigefügten Entwurfs zur „3. Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)“ sollen die notwendigen Anpassungen in § 25 Abs. 1 GemHVO umgesetzt werden.
- Mit Inbetriebnahme der „Kommuldatenbank Hessen (KommunalData)“ werden von den Aufsichtsbehörden in regelmäßigen Abständen in elektronischer Form Daten aus dem Finanzwesen der Kommunen erhoben. Es zeigt sich die Notwendigkeit, die Datenerhebung rechtlich in der GemHVO zu verankern. Entsprechend Nr. 2 des Verordnungsentwurfs soll dazu in die GemHVO neu § 28a eingefügt werden mit dem Ziel, die Kommunen zur Bereitstellung angeforderter Daten über KommunalData zu verpflichten.
- Mit den Nrn. 3 – 7 sollen rein redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.
- Mit Nr. 8 des Verordnungsentwurfs soll die Mindestgliederung der Vermögensrechnung um die Aktiva-Position „1.1.3 – Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände“ erweitert werden. Mit der Erweiterung soll die im Muster zum Kontenrahmenplan ausgewiesene Kontengruppe 04 – Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände“ in der Mindestgliederung zur Vermögensrechnung Berücksichtigung finden. Zudem wird ein bestehender Widerspruch zur Mindestgliederung des Sachanlagevermögens geschlossen. Unter der Aktiva-Pos. „1.2.6“ waren bisher bereits Anzahlungen auf das Sachanlagevermögen in der Mindestgliederung der Vermögensrechnung zu berücksichtigen. Die Regelung erfordert Folgeänderungen in den Mustern 18 und Muster 19 zu § 60 GemHVO.
- Im Muster 12 – Kommunaler Verwaltungskontenrahmen (KVKR) soll aus redaktionellen Gründen bei Hauptkonto 538 – Erträge aus der Herabsetzung und Auflösung von Rückstellungen – der Klammerzusatz „außer Instandhaltungsrückstellungen“ gestrichen werden. In Hinweis Nr. 2 zu § 39 GemHVO wird bestimmt, dass generell Erträge aus der Auflösung von Rückstellung (einschließlich der aus Instandhaltungsrückstellungen) unter dem Hauptkonto 538 zu buchen sind. Ein weiterer Änderungsbedarf ergibt sich im KVKR aus finanzstatistischen Gründen für Zwecke des Cash-Poolings bei den Hauptkonten 253, 258, 460 und 465. Unterhalb der genannten Hauptkonten sind spätestens ab dem 1.1.2025 zwischen den Kernhaushalten und verbundenen Unternehmen, Sondervermögen bzw. Beteiligungen im Rahmen von Cash-Pooling bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten einer Gemeinde als Cash-Pool-Führerin bzw. Cash-Pool-Einheit auf eigenen Konten bzw. Unterkonten abzubilden. Mit den zusätzlichen Konten bzw. Unterkonten soll die vereinfachte Erstellung der Meldungen für die Finanzvermögensstatistik und Finanzstatistik ermöglicht werden. Der „Unterausschuss Kommunale Wirtschaft und Finanzen“ der IMK-Konferenz hat zwischenzeitlich eine entsprechende Erweiterung des IMK Kontenrahmens II/1 beschlossen. Mit den vorgeschlagenen rot markierten Ergänzungen zu den Hauptkonten 253, 258, 460 und 465 sollen die die hessischen Kommunen betreffenden Anforderungen aus der Erweiterung des IMK Kontenrahmens II/1 umgesetzt werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind im beigefügten Muster 12 die nicht von Änderungen betroffenen Hauptkonten ausgeblendet.
- Im Muster 20 zu § 60 GemHVO – Finanzstatusbericht – werden folgende Änderungen vorgeschlagen: – Im Blatt „Ergebnishaushalt“ soll in Zeile 32 – Summe vorgetragene Jahresfehlbeträge / Jahresüberschüsse aus redaktionellen Gründen das Wort „Jahresüberschüsse“ gestrichen werden. In § 25 GemHVO ist ein Vortrag von Jahresüberschüssen auf zukünftige Haushaltsjahre nicht vorgesehen. – Im Blatt Finanzhaushalt kann die Position „4.3 – Pos. 4: davon aus zweckgebundenen Einzahlungen für Auszahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse“ wegen fehlender Anwendungsfälle entfallen. Daneben ist die inhaltsgleiche Position 8.5 in den Blättern „KASH Planjahr“ und „KASH Jahresabschluss“ zu streichen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist nur ein Auszug von Muster 20 mit den von Änderungen betroffenen Inhalten beigefügt.
- Als Nr. 9 – Übergangsvorschrift – ist vorgesehen, dass für die Aufstellung des Jahresabschlusses 2023 jeweils § 49 sowie die Muster 18, 19 und 20 noch in der bisher geltenden Fassung verwendet werden können.
Einschätzung der Geschäftsstelle
Die Verordnungsänderung bringt keine wesentlichen Überraschungen, da das HMdIS bereits per Finanzplanungserlass entsprechende Änderungen angekündigt hatte.
- Zu begrüßen ist, dass die angekündigte Möglichkeit zum Rückgriff auf Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses umgesetzt wird. Entfallen sollte aus Sicht des HSGB aber die Beschränkung auf bis zum 31.12.2020 angesammelte Rücklagenbestände in diesem Bereich. Im Zuge einer Änderung der HGO ist der HSGB auch offen für ein Ende der Unterscheidung von ordentlichen und außerordentlichen Vorgängen der Ergebnisrechnung (vgl. zum Thema Eildienst Nr. 15 – ED 192 vom 15.11.2022).
- Die Neuregelung in § 28a des Entwurfs zu den Datenabfragen von KommunalData Hessen schafft zwar die rechtlich erforderliche Grundlage für Datenabfragen. Allerdings sollten die Fälle von Fragen und Antwortpflicht in der Verordnung abschließend geregelt werden, so dass sich die Aufsichtsbehörden künftig auf einen definierten Kreis von Abfragen beschränken müssten. Der HSGB ist auch hier der Auffassung, dass die öffentlichen Hände sich möglichst wenig mit sich selbst beschäftigen sollten und deshalb auch Datenabfragen auf das zwingend erforderliche Minimum zu begrenzen sind.
- Aus Sicht des HSGB fehlt eine Anpassung von § 39 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO an das nunmehr in Kraft gesetzte Versorgungskassengesetz (VKZVKG vom 16.2.2023, GVBl. S. 83). Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO sind Rückstellungen u.a. zu bilden für die Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen nach Maßgabe des § 41 Abs. 6 GemHVO. § 2 Abs. 1 Satz 1 VKZVKG definiert die Aufgaben der Versorgungskasse dahin, dass diese die Aufgabe haben, die Versorgungslasten ihrer Mitglieder solidarisch auszugleichen und abzuwickeln. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VKZVKG werden die Aufwendungen der Versorgungskasse nach Maßgabe der Satzung im Wesentlichen durch Umlagen, Erstattungen und Verwaltungskostenbeiträge aufgebracht; die Versorgungskasse erhebt zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie für den solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten nach Maßgabe der Satzung eine Umlage für Versorgungsleistungen von den Mitgliedern, die sich an dem solidarischen Ausgleich der Versorgungslasten beteiligen (Umlagegemeinschaft). Bisher liegt § 39 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO die in Ziff. 4 der Hinweise des HMdIS wiedergegebene Auffassung zu Grunde: „Die Pensionsrückstellungen sind von der Gemeinde zu bilanzieren, weil sich der Versorgungsanspruch der Beamtin und des Beamten gegen den Dienstherrn (Gemeinde) richtet. Die Gemeinde kann ihre Versorgungsverpflichtung nicht auf Dritte, zum Beispiel eine Beamtenversorgungskasse, übertragen.“ In der Begründung der Landesregierung zu § 2 VKZVKG heißt es jetzt aber (LT-Drucks. 20/9472 S. 13): „Die Versorgungskassen übernehmen nach Maßgabe ihrer Satzungen sämtliche Versorgungsleistungen, die vom Mitglied für die der Kasse zugeführten Bediensteten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder einer entsprechenden dienstvertraglichen Regelung zu erbringen sind, einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und eines nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Übergangsgeldes und Altersgeldes.“ Mit den neuen gesetzlichen Regelungen zu Aufgaben und Finanzierung der Versorgungskassen ist klar, dass bei Mitgliedschaft in der Versorgungskasse eine Inanspruchnahme der Gemeinde selbst für Versorgungsleistungen nicht ernsthaft in Betracht kommt. Rückstellungen kommen nach § 106 Abs. 4 HGO aber nur für „ungewisse Verbindlichkeiten“ in Betracht. Solche sind hier nicht ernsthaft in Sicht. Daher wird der HSGB darauf drängen, dass § 39 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO dahin beschränkt wird, dass eine Pflicht zur Bildung von Pensionsrückstellungen nur noch greift, wenn die Gemeinde nicht Mitglied der Versorgungskasse ist. Zudem wird mit § 5 Abs. 1 VKZVKG wird eine Pflichtmitgliedschaft für Gemeinden bis 50.000 Einwohner und die Landkreise vorgesehen, soweit diese zum 1.1.2023 Mitglied einer Versorgungskasse waren. Dieser Eingriff in die kommunale Eigenverantwortlichkeit sollte im Gegenzug mit dem Verzicht auf die Rückstellungspflicht ausgeglichen werden.
Einschätzungen der Mitglieder
Soweit aus Sicht Ihrer Stadt oder Gemeinde zusätzlich zu den oben dargestellten Einschätzungen der Geschäftsstelle Anmerkungen zu machen sein, erbitten wir diese bitte bis zum 17.8.2023 an unsere Geschäftsstelle, hsgb@hsgb.de.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2. Dr.R./Rau/Ju
