Im Interesse unserer Mitgliedskommunen konnte erreicht werden, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ab dem 01. Mai 2014 wieder den Führerschein der Klasse C ab 18 Jahren und der Klasse D ab 21 Jahren ablegen können. Damit wurde eine Ausnahmeregelung im Führerscheinrecht aufgenommen, die die geltenden gesetzlichen Regelungen des Mindestalters für die Führerscheinklasse C von 21 Jahren und Klasse D von 24 Jahren für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren absenkt. Die Herabsenkung der Altersgrenzen für den Erwerb der Führerscheinklassen C und D ermöglicht es, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bereits früher diese Führerscheinklassen erwerben können. Dies ist von besonderer Bedeutung, da zu einem späteren Zeitpunkt eine derartige Zusatzausbildung ungleich schwerer neben dem Berufs- und Familienalltag zu organisieren ist. Die Herabsetzung der Altersgrenzen stellt auch einen Ausgleich dafür dar, dass durch die Aussetzung der Wehrpflicht die von der Bundeswehr ausgebildeten Kraftfahrer entfallen. Vor diesem Hintergrund stimmte der Bundesrat – BGBl. I S 348 v. 16.04.2014 – für eine Ausnahme vom geltenden Führerscheinrecht. Mit Wirkung vom 01. Mai 2014 wird daher die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hinsichtlich der Führung des Mindestalters von Fahrzeugen der Klasse C und D um jeweils drei Jahre herabgesetzt. Dies trifft auf Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, zu.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
- Ausnahmereglung für den Feuerwehrdienst
- Führerscheinklasse C ab 18 Jahren (reguläre Altersgrenze 21 Jahre)
Eingetragene Schlüsselnummer auf der Rückseite des Führerschein: 188 - Führerscheinklasse D ab 21 Jahren (reguläre Altersgrenze 24 Jahre)
Eingetragene Schlüsselnummer auf der Rückseite des Führerschein: 189 - Gilt für nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen
- Führerscheinklasse C ab 18 Jahren (reguläre Altersgrenze 21 Jahre)
- Voraussetzung: Der/die Feuerwehrdienstleistende muss aktives Mitglied einer Feuerwehr sein.
- Der für den Feuerwehrdienst vorzeitig abgelegte Führerschein darf i. d. Regel nicht gewerblich oder privat genutzt werden.
- Ab dem Erreichen der regulären Altersgrenze von 21 bzw. 24 Jahren kann der Führerschein der Klassen C und D privat genutzt werden. Für die gewerbliche Nutzung gelten abweichende Regelungen (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz).
