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Aktuelles zum Gemeinsamen Rücknahmesystem Batterien (GRS)

Der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem (GRS) Batterien wurde mit Wirkung zum 6.1.2020 eine Zulassung als herstellereignes Rücknahmesystem erteilt. Zeitgleich entfällt die Feststellung der Stiftung GRS Batterien als Gemeinsames Rücknahmesystem nach § 6 Batteriegesetz (BattG). In der Folge wird alle herstellereigenen Rücknahmesysteme nach § 7 BattG die Pflicht treffen, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine kostenlose Abholung von gesammelten Altbatterien anzubieten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können ohne Bindefrist zu einem der herstellereigenen Rücknahmesysteme wechseln. Vor diesem Hintergrund wird der Entwurf einer Novelle des BattG erwartet.
 

Hintergründe

Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (Stiftung GRS Batterien) hat mitgeteilt, dass sie ihre Rechtsstellung als festgestelltes Gemeinsames Rücknahmesystem nach § 6 Batteriegesetz (BattG) aufgeben werde und eine Zulassung als herstellereigenes Rücknahmesystem nach § 7 BattG beantragt hat. Die Stiftung GRS Batterien habe sich zu diesem Schritt aufgrund von Wettbewerbsnachteilen gezwungen gesehen, die sich gegenüber den bereits am Markt agierenden herstellereigenen Rücknahmesystemen ergeben hätten. Ursächlich seien Schwächen im geltenden BattG, beginnend bei einem Streit über die Berechnung der Sammelquoten von Geräte-Altbatterien. Es gebe inzwischen seit zwei Jahren eine intensive Diskussion über eine Novellierung des BattG, ohne dass seitens des Bundesumweltministeriums ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet worden wäre. Inhaltlich war das BattG zuletzt 2015 geändert worden.

Auf ihren Antrag hin habe die zuständige Behörde für Umwelt und Energie der Freien und Hansestadt Hamburg der Stiftung GRS Batterien mit Wirkung zum 6.1.2020 die Zulassung als herstellereigenes Rücknahmesystem erteilt. Die noch übrig gebliebenen Hersteller, die bislang im GRS-Solidarsystem verankert waren, würden in das neue herstellereigene Rücknahmesystem überführt. Zeitgleich mit der Zulassung wurde die Feststellung als Gemeinsames Rücknahmesystem gemäß § 6 BattG durch das Bundesumweltministerium aufgehoben und am 06.01.2020 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Mit dem Entfall des Gemeinsamen Rücknahmesystems werden laut Stiftung GRS Batterien zunächst alle zugelassenen herstellereigenen Rücknahmesysteme gleichermaßen verpflichtet sein, allen Rücknahmestellen die kostenlose Abholung von Geräte-Altbatterien anzubieten.
 

Miteinander von Rücknahmesystemen noch unklar

Darüber hinaus ist allerdings unklar, wie das zukünftige Miteinander von Rücknahmesystemen, die flächendeckende Entsorgungssicherheit und die Weiterentwicklung der Produktverantwortung gesetzlich ausgestaltet sein soll. Nach § 13 BattG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und zur Abholung bereitzustellen. Aus Sicht des DStGB ist die flächendeckende und kostenfreie Abholung sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Altbatterien sicherzustellen. Sobald das Bundesumweltministerium den erwarteten Entwurf einer Novelle des BattG vorlegt, werden wir hierüber informieren.
 

Weitere Informationen

Die Stiftung GRS Batterien stellt nunmehr unter anderem für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unter www.WirSammelnBatterien.de Informationen über die Pflicht aller herstellereigenen Rücknahmesysteme, allen Rücknahmestellen die kostenlose Abholung von gesammelten Geräte-Altbatterien anbieten zu müssen, zur Verfügung. Auf dieser Internetseite wird auch ausdrücklich über die Wechselmöglichkeiten zu den anderen herstellereigenen Rücknahmesystemen informiert. Mit der Einstellung des Betriebs des Gemeinsamen Rücknahmesystems nach § 6 BattG werden auch die bisher geltenden gesetzlichen Bindungsfristen der Rücknahmestellen an das Gemeinsame Rücknahmesystem entfallen. Die Rücknahmestellen können ab diesem Zeitpunkt beliebig zu einem anderen herstellereigenen Rücknahmesystem wechseln.

Rücknahmestellen, die weiterhin einen Abholauftrag für Altbatterien an die Stiftung GRS Batterien geben wollen, müssen zur Fortsetzung der Entsorgung eine Aktualisierung ihrer Registrierung als Rücknahmestelle auf der o. g. Internetseite vornehmen. In diesem Fall sind auch neue Allgemeine Abholbedingungen (AAB) für Rücknahmestellen zu akzeptieren. Diese AAB beinhalten u. a. die Umstellung auf einheitliche GRS-Standardfassbehälter, den obligatorischen Bestellprozess über GRS-online sowie wichtige Klarstellungen der gefahrgutrechtlichen Versenderpflichten, die von der Rücknahmestelle zu erfüllen sind.

 

 

(Quelle: DStGB – Finanzen und Kommunalwirtschaft – 0220 vom 10. Januar 2020)

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