Startseite Aktuelles KfW-Sonderprogramm Flüchtlingseinrichtungen

Aktuelles KfW-Sonderprogramm Flüchtlingseinrichtungen

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat am 11.03.2022 unter dem Dach des Programms IKK Investitionskredit für Kommunen ein „Sonderprogramm Flüchtlingseinrichtungen“ eingerichtet und mit einem Volumen in Höhe von 250 Mio. € ausgestattet. Damit sollen Städte und Gemeinden bei der Schaffung, Modernisierung und Ausstattung von Einrichtungen für Geflüchtete unterstützt werden. Die Laufzeit des Sonderprogramms ist bis zum 31.12.2022 befristet.

Im Rahmen des Sonderprogramms „Flüchtlingseinrichtungen“ werden alle Investitionen in den

  • Neu- und Umbau,
  • den Erwerb,
  • die Modernisierung sowie
  • die Ausstattung

von Flüchtlingseinrichtungen finanziert.

Der Gesamtumfang des Programms umfasst zunächst 250 Mio. € und hat eine Laufzeit bis 31.12.2022. Eine Antragstellung für diese Sonderförderung kann daher nur bis zur Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Volumens, also längstens jedoch bis 30.12.2022 erfolgen. Es gilt ein Förderhöchstbetrag von EUR 25 Millionen pro Kommune.

Die Sonderförderung für Kommunen ist mit einem Signalzins von minus 0,75 % ausgestattet. Es werden alle Investitionen in Flüchtlingseinrichtungen mit bis zu 100% finanziert.

Mit dem Angebot knüpft die KfW an die stark nachgefragte „Sonderförderung Flüchtlingsunterkünfte“ aus dem Jahr 2015 an, bei dem etwa 1,5 Mrd. EUR an Hilfen für die Kommunen zugesagt wurden. Vor diesem Hintergrund ergänzt die KfW die aktuellen Anstrengungen des Bundes und der Länder, um ein schnell nutzbares Angebot zur Finanzierung kurzfristig erforderlicher Investitionen im Umgang mit der zu erwartenden steigenden Zahl an Geflüchteten zu bieten.

Die Anträge können von kommunalen Gebietskörperschaften, von rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden gestellt werden.

Näheres: https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_697856.html (dort mit Link zum etablierten Programm der KfW).

Haushaltsrechtlicher Hinweis:

Die Inanspruchnahme der Kredite setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 HGO eine entsprechende Veranschlagung von Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsplan voraus. Ausreichend wäre insoweit, dass im Produktbereich 05 bspw. ein Ansatz für Auszahlungen für Baumaßnahmen veranschlagt ist. Zudem muss in der Haushaltssatzung eine entsprechende Kreditermächtigung veranschlagt und genehmigt sein (§ 103 Abs. 2 HGO).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen