Startseite Aktueller Stand i. S. Hessenkasse (Dezember 2017)

Aktueller Stand i. S. Hessenkasse (Dezember 2017)

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat im Rahmen der AG Hessenkasse das weitere Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung des Entschuldungs- und Investitionsprogramms Hessenkasse erörtert. 

  1. Gesetzgebungsverfahren 

Nach Mitteilung des HMdF wird voraussichtlich noch im Dezember 2017 ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen zur Umsetzung der Hessenkasse einschl. der erforderlichen kommunalrechtlichen Regelungen eingebracht. Eine erste Lesung des Gesetzentwurfs ist dann für Januar 2018 vorgesehen. Die nachfolgenden Darstellungen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren. 

Der Gesetzentwurf wird insbesondere vorsehen, dass für die Teilnahme am Entschuldungsprogramm (Abt. II der Hessenkasse) eine Antragstellung erforderlich ist. Insofern soll eine Ausschlussfrist geregelt werden, die nach jetzigem Planungsstand am 31.03. oder 30.04.2018 enden soll. 

Für das Investitionsprogramm soll das Antragsverfahren erst nach dem 30.06.2018 beginnen. 

  1. Die einzelnen Abteilungen der Hessenkasse 

Das HMdF hat für die Abwicklung der Hessenkasse insgesamt drei Abteilungen vorgesehen. 

a) Abteilung I: Kreditprüfung 

Im Rahmen einer Kreditprüfung wird zunächst ermittelt, inwieweit Kassenkredite nicht für den eigentlichen Zweck der Liquiditätssicherung verwendet werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn – was nach Hinweis Nr. 6 zu § 105 HGO zulässig ist – Kassenkredite aktuell zur Zwischenfinanzierung von Investitionen verwendet werden. 

Insofern besteht die Möglichkeit, von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WI-Bank) Angebote zur Umschuldung zu erhalten, die selbstverständlich aber nicht angenommen werden müssen. 

b) Abteilung II: Entschuldungsprogramm 

In Abt. II der Hessenkasse wird das Entschuldungsprogramm abgewickelt. 

(1) Teilnahmevoraussetzung: Nicht nur unerhebliche Kassenkreditbestände am 30. 6. 2018 

Einzige Voraussetzung für die Teilnahme am Entschuldungsprogramm ist, dass nach der in Abt. I erfolgten Kreditprüfung ein nicht nur geringfügiger Bestand an „echten Kassenkrediten“ zum Stichtag 30.06.2018 verbleibt. 

Im Zusammenhang mit dem Entschuldungsprogramm gibt es insofern Besonderheiten für Kommunen mit einem Kassenkreditbestand von unter 100,00 € pro Einwohner. Diese sollen laut HMdF nach Möglichkeit ihre Kassenkredite selbst zurückführen und ggf. am Investitionsprogramm  – Abt. III – teilnehmen. Dauerhaft abundanten Kommunen (also solchen, die noch nach altem Finanzausgleichsrecht die Mindestschlüsselzuweisung erhielten oder nach neuem Recht in der Regel die Solidaritätsumlage zahlen), sollten mindestens den doppelten Betrag – Bestände von bis zu 200,00 € je Ew. zum 30. 6. 2018 – aus eigener Kraft zurückführen, so das HMdF. 

(2) Ermittlung des Entschuldungshöchstbetrags zum 30. 6. 2018 

Konkret wird im Gespräch zwischen HMdF und Stadt, Gemeinde oder Landkreis ein Entschuldungshöchstbetrag anhand eines einheitlichen Schemas ermittelt. In diesem Rahmen werden die Finanzdaten der jeweiligen Kommunen individuell betrachtet und in Abstimmung zwischen Land und Kommune ein voraussichtlicher Kassenkreditbedarf zum 30.06.2018 abgeleitet, aus dem sich dann der individuelle Entschuldungshöchstbetrag ergibt. 

Vereinfacht wird insoweit folgendes Schema angewendet:

  • Prognose des Kassenkreditbestands am 30.06.2018 insgesamt,
  • abzüglich Vorfinanzierung von Investitionen,
  • abzüglich Vorfinanzierung von öffentlich-rechtlichen Forderungen (bspw. gegen das Land),
  • abzüglich weitergereichter Kassenkredite (Kassenkredite, die die Gemeinde bspw. an Sondervermögen wie bspw. einen Eigenbetrieb weitergegeben hat),
  • abzüglich vorhandener liquider Mittel wie bspw. Kassenbestände,
  • abzüglich gegenüberstehender Vermögenswerte, insbesondere längerfristig vorgenommener Geldanlagen,
  • abzüglich sonstiger Beträge
    = Ablösungsbetrag. 

Als verbleibende Position ergibt sich daraus dann der Ablösungsbetrag. Dieser wird – wie ausgeführt – jeweils gemeindeindividuell ermittelt, und zwar in eindeutigen Fällen auf Grundlage von Angaben der Kommune oder möglichst einvernehmlich im Dialog zwischen Land und Kommune. 

(3) Möglichst einvernehmliche Ableitung des Entschuldungshöchstbetrags 

Im Antragsverfahren ist vorgesehen, dass dieses entweder – in einfachen Fällen – auf Grundlage des der Kommune schriftlich oder im Einzelgespräch mitgeteilten Ablösungshöchstbetrags erfolgt und geeignete Unterlagen zum Nachweis der Antragstellung eingereicht werden müssen. Auch eine Einbeziehung des örtlich zuständigen Rechnungsprüfungsamts ist in der Diskussion. 

Bei der Prognose des Kassenkreditbestands auf den 30.06.2018 werden alle Entwicklungen bis dahin berücksichtigt, als sowohl zusätzlich eingehende Steuererträge als auch Fallgestaltungen, in denen Städte und Gemeinden bspw. durch im Einzelfall hohe Gewerbesteuerrückzahlungsverpflichtungen einen zusätzlichen Kassenkreditbedarf haben. 

(4) Einzelheiten der Ablösung der Kassenkredite 

In Umsetzung der Ablösung der verbleibenden Kassenkredite obliegt es der Kommune als Vertragspartnerin des jeweiligen Gläubigerinstituts, die Ablösungsfähigkeit des Kassenkredits sicherzustellen. Grundsätzlich werden auf die WI-Bank umgeschuldete Darlehen in die Hessenkasse übernommen. Für Darlehen anderer Gläubigerkreditinstitute wird es das Angebot eines Schuldnerwechsels auf die WI-Bank geben. Das ist insofern für die Gläubiger nicht uninteressant, als das Rating des Landes sich im Vergleich allgemein als sehr gut darstellt und von daher sich die Bonität des Schuldners jedenfalls nicht verschlechtert. 

Sofern ein Schuldnerwechsel nicht möglich ist, soll die Herstellung der Ablösungsfähigkeit durch Vereinbarung mit dem Gläubiger (ggf. auch gegen Entgelt bzw. Vorfälligkeitsentschädigung) erfolgen. Notfalls kommen nach aktuellen Überlegungen bei Fortbestand des Darlehens zwischen Gemeinde und Gläubigerkreditinstitut Zinsdienst- und Entschuldungshilfen. 

Insofern wird ein Musterschreiben zur Ermittlung der beabsichtigten Vorgehensweise des Gläubigerkreditinstituts auf der Landes- bzw. WI-Bank-Seite erstellt. Weiterhin wird in Fällen, in denen Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht zu ziehen ist, Hilfestellung durch die WI-Bank dergestalt geleistet, dass eine Vergleichsberechnung auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei Verbraucherkrediten erfolgt. Das Finanzministerium wird des Weiteren mit öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten das Verfahren der Ablösung näher erörtern. 

(5) Musterbeschluss für die Teilnahme 

In formaler Hinsicht wird es für die Teilnahme am Entschuldungsprogramm einen Musterbeschluss geben, den das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) und das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) erarbeiten und der u. a. auch über die kommunalen Spitzenverbände zur Verfügung gestellt wird. 

Das weitere Antragsverfahren wird sich im Grundsatz an der Verfahrensweise anlehnen, die auch in Schutzschirmgesetz und –verordnung geregelt war. Insbesondere der Eigenbeitrag der Kommune von 25 €, die korrespondierenden Leistungen der Hessenkasse und der Gesamtentschuldungsbetrag sind hier zu regeln. 

Nach entsprechender Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft und Antragstellung zum Entschuldungsprogramm wird ein Entschuldungsvertrag geschlossen und die Entschuldung bewilligt. Die bankmäßige Umsetzung der Kassenkreditentschuldung erfolgt dann ab 16.07.2018 in mehreren Tragen bis – nach jetziger Planung – Dezember 2018. 

  1. Investitionsprogramm 

Zu den Teilnahmekriterien am Investitionsprogramm (wir berichteten näher im Eildienst Nr. 12 – ED 228  vom 23.11.2017), dass sich der Hessische Städte- und Gemeindebund dafür eingesetzt hat, dass mit Blick auf das Kriterium der Strukturschwäche auch die Einstufung als Grundzentrum berücksichtigt werden sollte. 

In Kommunen, die voraussichtlich zum 30.06.2018 noch Kassenkreditbestände haben, erfolgt eine „Günstigerprüfung“. Konkret wird insbesondere gegenübergestellt und verglichen, welchen Entschuldungsbetrag die Gemeinde im Entschuldungsprogramm erhalten würde und wie hoch das Fördervolumen läge, welches die Gemeinde im Investitionsprogramm erreichen könnte. Diese Prüfung erfolgt wiederum jeweils individuell zwischen Land und Kommune. Voraussetzung wäre in solchen Fällen, dass die Kommune den Kassenkredit eigenständig auf den 30.06.2018 zurückführt oder einvernehmlich mit dem Land ein abweichender Stichtag im 2. Halbjahr 2018 vereinbart wird. 

Nicht abschließend geklärt ist der Umfang der Verwendungsmöglichkeiten der Investitionsförderung. Hier hat das Land die Absicht geäußert, die Forderung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes nach einem weit gefassten Kreis von Verwendungsmöglichkeiten aufzugreifen. In der Diskussion ist die Einbeziehung des gesamten pflichtigen und freiwilligen Aufgabenbereichs einschließlich kostenrechnender Einrichtungen und Instandhaltungsmaßnahmen. Dies ist aber nicht abschließend geklärt. 

Zur Umsetzung des Investitionsprogramms wird nach Erlass des Gesetzes eine Förderrichtlinie ausgearbeitet, die das Antragsverfahren, die Abwicklung, den Umfang förderfähiger Maßnahmen usw. regeln soll. Auch hier ist beabsichtigt, dass HMdIS und HMdF einen Musterbeschluss erarbeiten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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