Der Hessische Minister für Soziales und Integration, Herr Stefan Grüttner, hat mit beigefügter Presseerklärung vom 18. September 2014 das Maßnahmenpaket Asyl der Landesregierung vorgestellt.
Auf die in der Vergangenheit durch die Kommunalen Spitzenverbände wiederholt angemahnte unzureichende Kostenerstattung wird das Land Hessen reagieren und die Erstattungspauschalen nach dem Landesaufnahmegesetz um 15 % erhöhen. Gleichzeitig werden für den Beginn des Jahres 2015 grundsätzliche Gespräche mit den Kommunalen Spitzenverbänden über die Höhe der Erstattungspauschalen angekündigt.
Derzeit liegen die Erstattungspauschalen gemäß Anlage zu § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 05. Juli 2007 (GVBl. I 2007, S. 399), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. September 2012 (GVBl. I 2012, S. 290) in Verbindung mit der Anpassungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz (LAGAnpassV) vom 12. Dezember 2013 (GVBl. I 2013, S. 688) zwischen 513,77 € (407,- + 106,77) und 622,31 € (515,54 + 106,77). Die erhöhten Erstattungspauschalen dürften demnach voraussichtlich zwischen 590,- und 715,- € liegen. Die exakte Höhe der neuen Pauschalen bleibt jedoch abzuwarten.
Die angekündigte Erhöhung der Pauschalen ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings wird auch diese Änderung die Grundproblematik nicht berühren, dass die finanzielle Erstattung nicht die tatsächlich den Kommunen durch die Unterbringung entstehenden Kosten abdeckt. Die Geschäftsstelle wird daher in den angekündigten Gesprächen weiterhin darauf bestehen, dass die Erstattungspauschalen bedarfsgerecht, d.h. kostendeckend, bemessen werden. Hierbei werden auch die im Gesetzentwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes enthaltenen Regelungen zu diskutieren sein. Ferner wird sich die Geschäftsstelle in den angekündigten Gesprächen für eine Klärung der bisher unterschiedlich beurteilten Frage der Erstattungsberechtigung kreisangehöriger Städte und Gemeinden einsetzen.
In der Presseerklärung wird weiter auch die Frage beantwortet, wie künftig mit durch die ansteigenden Asylbewerberzahlen oder höheren Standards bei der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen bedingten Abweichungen von den Konsolidierungspfaden bei Schutzschirmkommunen umgegangen werden soll. Nach gemeinsamen Vorschlag des Hessischen Finanzministeriums und des Hessischen Innenministeriums sollen die Abweichungen künftig einer Genehmigung der Haushalte der Schutzschirmlandkreise und kreisfreien Schutzschirmstädte nicht entgegenstehen, wobei die Ministerien offenbar davon ausgehen, dass auf Grund der meist übertroffenen Konsolidierungsziele die Mehrbelastung den jeweiligen Konsolidierungspfad nicht gefährden dürfte. Sollte dennoch die Einhaltung des Konsolidierungspfades künftig nicht gelingen, würden individuelle Lösungen gesucht.
Aus Sicht der Geschäftsstelle bedeuten diese Aussagen, dass die Mehrbelastungen im aktuellen Haushalt keine Erleichterungen bezüglich des Konsolidierungspfades rechtfertigen werden. Erst für die kommenden Haushalte soll die Mehrbelastung einer Haushaltsgenehmigung nicht im Wege stehen. Dies darf jedoch nicht so verstanden werden – wie sich aus der Erwartungshaltung der Ministerien entnehmen lässt -, dass die Mehrbelastungen generell ein Abweichen vom Konsolidierungspfad rechtfertigen. Vielmehr gehen die Ministerien offenbar davon aus, dass auf Grund der positiven Konsolidierungsergebnisse kein Abweichen vom Konsolidierungspfad erforderlich sein wird. Dementsprechend kann in dieser Ankündigung keine Entlastung der Schutzschirmkommunen erkannt werden.
Zudem ist nach Auskunft des Hessischen Ministeriums der Finanzen die ausdrückliche Beschränkung auf Landkreise und kreisfreie Städte bewusst gewählt, da nach Auffassung des Landes die kreisangehörigen Kommunen ihre im Bereich der Flüchtlingsunterbringung entstehenden tatsächlichen Kosten in voller Höhe von den Landkreisen erstattet bekommen, so dass – konsequenter Weise – keine Auswirkungen auf den jeweiligen Konsolidierungspfad entstehen können. Bis zu einer gerichtlichen Klärung der Frage des Erstattungsverpflichteten gegenüber kreisangehörigen Kommunen dürfte eine Anwendung dieser Grundsätze auf kreisangehörige Schutzschirmgemeinden durch das Land Hessen nicht zu erwarten sein.
Als weitere Maßnahme wird Seitens des Landes eine Überprüfung angekündigt, ob landeseigene Einrichtungen zur Schaffung neuer Unterbringungskapazitäten genutzt werden können und ob möglicherweise Außenstellen der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung geschaffen werden können. Ferner soll durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zusammen mit dem Hessischen Kultusministerium ein Konzept für die Schul- und Berufsbildung junger Flüchtlinge erarbeitet werden. Schließlich will sich das Land auf Bundesebene zum Thema Flüchtlingsunterbringung engagieren.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
