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Aktuelle Entwicklungen im Kartellverfahren Holzvermarktung

Die Geschäftsstelle ist seit Herbst 2017 intensiv mit den Vorgängen rund um die Frage der kartellrechtskonformen Ausgestaltung der zukünftigen Holzvermarktung durch die Kommunal- und Privatwaldbesitzer befasst. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) hatte seine Vorstellungen von einem künftigen Organisationskonzept u.a. den Kommunalen Spitzenverbänden zur Kenntnis gegeben. Die Geschäftsstelle hatte die Mitgliedskommunen mit Eildiensten Nr. 11 ED 211 vom 19.10.2017, Nr. 12 ED 234 vom 23.11.2017, Nr. 01 ED 07 vom 18. Januar 2018 und Eildienst Nr. 04 ED 54 vom 11. April 2018 hierüber informiert.

Aktuelle Entscheidung BGH

Mit Beschluss vom 12.6.2018 – Az. KVR 38/17 hat der Bundesgerichtshof im Kartellverfahren des Bundeskartellamts (BKartA) gegen das Land Baden-Württemberg die Entscheidung des BKartA und die diese bestätigende Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15. März 2017 – VI-Kart 10/15 (V) aufgehoben.

Kern der Begründung des BGHs ist, dass auf Grund der durch das Land Baden-Württemberg im Jahr 2008 gegenüber dem BKartA abgegebenen und von letzterem auch akzeptierten Verpflichtungszusage das BKartA das Kartellverfahren mangels Vorliegen hinreichender Wiederaufgreifensgründe das Verfahren nicht erneut hätte eröffnen dürfen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den materiell-rechtlichen Positionen des BKartA, insbesondere zur Reichweite des Kartellverstoßes erfolgte nicht.

Die Presseerklärung des BGHs ist im Internet frei zugänglich abrufbar unter folgendem Link:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&Seite=0&nr=84364&pos=0&anz=103

Im Ergebnis ist damit Umfang und Reichweite der kartellrechtlichen Problematik weiterhin ungeklärt, so dass auch für die hessische Rechtslage keine hinreichend gesicherten Rückschlüsse möglich sind. Festzuhalten bleibt jedoch, dass das BKartA seine inhaltlichen Positionen weiterhin vertreten kann und dass das Land Hessen mangels Verpflichtungszusage im Gegensatz zu anderen Bundesländern gegenüber dem BKartA keine gefestigte Position hat.

Informationen über die Arbeitsgruppe

Das HMUKLV hat für die Arbeitsgruppe des Landesforstausschusses folgende Information herausgegeben: 

AG „Zukunft der Holzvermarktung in Hessen“, Information Nr. 7

Am 13. Juni 2018 fand die achte Sitzung der Arbeitsgruppe des Landesforstausschusses zur Zukunft der Holzvermarktung in Hessen statt. Schwerpunkt der Sitzung waren Informationen zum Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12. Juni 2018 sowie die Sachstandsberichte und Ergebnisse der sechs gebildeten Unterarbeitsgruppen. Zu den Inhalten des Gerichtsbeschlusses wird auf die beigefügte Pressemitteilung des BGH verwiesen.

Unter-AG 1:    Unterstützung der Gründung und Ausgestaltung von HVO (Holzvermarktungsorganisation)

Unter-AG 2:    Finanzielle Förderung von HVO

Unter-AG 3:    Rechtliche Änderungen und Sicherstellung des Geheimwettbewerbs

Unter-AG 4:    Vorbereitung der Beendigung des gebündelten Holzverkaufs und der künftigen Zusammenarbeit zwischen Landesbetrieb HessenForst (LBHF) und Waldbesitzenden (WB) mit einer Fläche > 100 ha

Unter-AG 5:    Gewinnung von Personal für die HVO

Unter-AG 6:    Wiederaufnahme und Vertiefung des zurückgestellten alternativen Vorschlags von Herrn Bürgermeister Feldmann, Waldeck

Folgende wesentliche Sachverhalte und Ergebnisse wurden in der Arbeitsgruppe diskutiert und kommuniziert:

1a. Das Land strebt an, ab 1. Januar 2019 keine Neuverträge über gebündelte Holzvermarktung mehr abzuschließen. Für bestehende Verträge wird die Abwicklung bis 30. September 2019 garantiert. Eine Beratung und Anleitung der Waldbesitzer > 100 ha soll bei der Holzvermarktung ab 1. Januar 2019 durch die unteren Forstbehörden erfolgen. Ab Ende Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 werden keine zentralen Verträge mehr durch die Landesbetriebsleitung oder Leitforstämter abgeschlossen, das Holz der privaten und kommunalen Waldbesitzer wird in diesem Zeitraum durch die Forstämter vermittelt.

1b. Vertreter des Kommunalwaldes bevorzugen einen Abwicklungszeitraum bis zum 31. Dezember 2019. Der Vertreter des Privatwaldes bevorzugt einen gestuften Rückzug in kommunalwaldreichen Regionen beginnend ab dem 1. Januar 2019, beim Privatwald > 100 ha zu einem späteren Zeitpunkt

1c. Einvernehmen bestand darüber, dass sofern Holzvermarktungsorganisationen früher als zum 30. September 2019 ihre Arbeit aufnehmen, die Abwicklung früher vom Landesbetrieb HessenForst übernehmen können.

  1. Für private Waldbesitzende < 100 ha wird es keine Änderung der Privatwaldverordnung geben. Es muss zeitnah ein Vorschlag zur Vollkostenerhebung erarbeitet werden. 
  1. Für Gemeinschaftswälder > 100 ha sollen im Sinne des Arbeitsgemeinschaftsgedankens auch nach dem 1. Januar 2019 die Forstämter das Holz vermitteln. Hierüber wird eine Verständigung mit dem BKartA angestrebt. 
  1. Das HMUKLV erarbeitet Entwürfe für eine Anschubfinanzierung für Holzvermarktungsorganisationen.

Es wurde einvernehmlich für notwendig angesehen, dass in naher Zukunft ein Gespräch zwischen der Hausleitung des HMUKLV und den Vertretern des kommunalen und privaten Waldbesitzes stattfindet, auch im Lichte des BGH-Beschlusses.

Die nächste Sitzung des Landesforstausschusses wird am 8. August 2018 stattfinden.“ 

Ergänzende Einschätzung der Geschäftsstelle

Nach Auffassung der Geschäftsstelle erscheint es im Lichte der Entscheidung des BGHs nur bedingt sinnvoll, Lösungsansätze zu verfolgen, welche die vom BKartA vertretene Auffassung – Unzulässigkeit des Holzverkaufs inklusive eines Teils der vorgelagerten Dienstleistungen – nicht vollständig berücksichtigen. Bei einer ausschließlich auf den Holzverkauf im engeren Sinn gerichteten Lösung besteht auch künftig die Gefahr, dass das BKartA gegenüber dem Land Hessen bzw. den Kommunen aktiv wird.

Hinsichtlich des vom HMUKLV auf den hessenweiten Informationsveranstaltungen vorgestellten Lösungswegs der gemeinsamen Gründung von Holzverkaufsorganisationen von Kommunal- und Privatwaldbesitzern in Form privatrechtlich organisierter Forstbetriebsgemeinschaften oder forstwirtschaftlicher Vereinigungen weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass eine solche Organisationsform derzeit nach § 121 Abs. 1 HGO als unzulässige wirtschaftliche Betätigung zu qualifizieren wäre und daher unter dem Damoklesschwert einer auf § 121 Abs. 1b HGO gestützten Unterlassungsklage stehen würde. Zudem unterliegt die Beauftragung dieser Organisation mit der Dienstleistung des Holzverkaufs den Einschränkungen des Vergaberechts. Demgegenüber sind rein kommunale Lösungen über § 121 Abs. 2 Ziff. 3 HGO vom Gemeindewirtschaftsrecht nicht erfasst, für vergaberechtliche Fragestellungen stehen zudem Lösungswege bereit. Auf Grund dessen können derzeit gemischte Lösungsansätze zwischen Kommunal- und Privatwaldbesitzer von der Geschäftsstelle den Kommunen nicht ohne Weiteres empfohlen werden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass derzeit noch keine Förderprogramme des Landes zur Unterstützung der zu gründenden Holzverkaufsorganisationen aufgelegt sind. Die Förderprogramme sind derzeit erst in Planung. Nach den allgemeinen Fördergrundsätzen kann eine Förderung jedoch in der Regel nur erfolgen, wenn mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. Es besteht daher die Gefahr, bei zeitnahem Beginn der Initiative zur Gründung von Holzverkaufsorganisationen sich Fördermöglichkeiten abzuschneiden. Vor Ort müssen daher die Vorteile von zeitnahen Gründungsinitiativen und die hiermit verbundenen Nachteile abgewogen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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