Mit Eildienst Nr. 15 – ED 156 – vom 18.12.2013 hat die Geschäftsstelle ausführlich die Pflichten kreisangehöriger Gemeinden zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie das Verhältnis kreisangehöriger Gemeinden zu Landkreisen dargelegt. Gemäß § 7 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz (LAG) werden den kreisangehörigen Gemeinden entstehende Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 LAG in Form von festen Beträgen nach der Anlage abgegolten. Die Anlage zu § 7 Abs. 1 LAG sieht regional gestaffelte Erstattungsbeträge von 407,00 € bis 515,54 € vor. Mit diesen Pauschalen sollen sämtliche Aufnahme- und Unterbringungskosten der Gemeinden, d. h. auch die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), abgegolten sein. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012, Az.: 1 BvL 10/10 wurden die an die unterzubringenden Personen zu erbringenden Grundleistungen den Sozialhilfeleistungen angepasst. Das bedeutet, dass die Grundleistung nach § 3 AsylbLG für eine erwachsene alleinstehende Person rd. 350,00 € im Monat beträgt. Hinzu kommen noch Krankenkosten, Unterbringungskosten sowie Kosten der sozialen Betreuung. Mit Anpassungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz (LAG-AnpassV) vom 12.12.2013 (GVBl. 2013, S. 688) wurden die Erstattungspauschalen nach § 7 Abs. 1 LAG ab dem 1. Januar 2014 um 113,97 € erhöht. Trotz dieser Erhöhung sind die Erstattungspauschalen bei Weitem nicht kostendeckend. Nach dem 25. Zusammenfassenden Bericht der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften, Kommunalbericht 2013 des Hessischen Rechnungshofes (Drs. 18/7663) sind als durchschnittliche Unterbringungskosten die Grundleistung in Höhe von 354,00 €, durchschnittliche Krankenkosten in Höhe von 91,00 € sowie Unterbringungskosten in Höhe von 210,00 €. d. h. insgesamt rd. 656,00 € Durchschnittskosten für Leben, Unterkunft und Krankheit pro Asylbewerber und Monat anzusetzen. Diese Durchschnittkosten werden auch von den erhöhten Erstattungspauschalen nicht abgedeckt.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 haben sich die hessischen kommunalen Spitzenverbände an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gewandt und um ein Gespräch im Hinblick auf die steigenden Flüchtlingszahlen und die nicht auskömmliche Erstattungsfinanzierung gebeten. In dem Spitzengespräch der kommunalen Spitzenverbände und Herrn Dr. Wolfgang Dippel, Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, am 31. März 2014 ließ sich das Sozialministerium nicht von den Argumenten der kommunalen Seite überzeugen. Vielmehr wurde darauf verwiesen, dass das Hessische Ministerium für Finanzen für das Jahr 2014 zusätzlich mehr als 50 Mio. € in den Haushalts 2014 eingestellt habe. Das Ministerium hat insoweit klargemacht, dass eine Erhöhung der Pauschalen derzeit nicht infrage komme. Man wolle sich vielmehr mit Blick auf die Änderung des kommunalen Finanzausgleichs 2016 im Jahr 2015 mit einer Anpassung befassen. Zudem wurde auf eine vermeintliche unwirtschaftliche Aufgabenerledigung der Flüchtlingsunterbringung durch die hessischen Kommunen im Vergleich zu anderen Bundesländern verwiesen.
Die Ergebnisse des Spitzengesprächs sowie die Haltung des Landes sind aus Sicht des Hessischen Städte- und Gemeindebundes als enttäuschend zu bewerten. Das Land wird im Ergebnis seiner Finanzierungsverantwortung für die Unterbringung von Flüchtlingen nicht gerecht. Die nicht ausreichenden Erstattungspauschalen führen bei den bereits angespannten Haushalten der Kommunen zu weiteren Defiziten. Gerade mit Blick auf den Anfang 2014 veröffentlichten Herbsterlass und die damit verbundene verschärfte kommunalaufsichtliche Kontrolle kommunaler Haushalte erscheint die unterbleibende Anpassung der Erstattungspauschalen zu Lasten der Kommunen widersprüchlich.
Die zusätzlich im Haushalt 2014 bereitgestellten Gelder dürften lediglich die mit der Anpassungsverordnung vorgenommene Erhöhung sowie die mit den gestiegenen Flüchtlingszahlen verbundenen höheren Unterbringungskosten abdecken. Eine tatsächliche kostendeckende Finanzierung der Flüchtlingsunterbringung dürfte durch diese rd. 50 Mio. € weiterhin nicht erreicht werden. Der Vergleich mit anderen Bundesländern ist ein Vergleich von „Äpfeln mit Birnen“, da insoweit die jeweilige Gesamtkonzeption des jeweiligen Landesaufnahmegesetzes nicht berücksichtigt wird. Die kommunalen Spitzenverbände haben dem Land gegenüber signalisiert, dass sie jederzeit bereit sind, an einer Ermittlung des Finanzbedarfs und einer auskömmlichen Erstattung mitzuwirken, insbesondere durch aktuelle und belastbare Zahlen zu den Mehrkosten. Allerdings muss insoweit ein eindeutiges Signal des Landes erfolgen, dass es auch an einer aktuellen Umsetzung der auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse zur Kostendeckung interessiert ist.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
