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Änderungsverordnung zur GemHVO – auf der Zielgeraden?

– SOFORT-INFO: Beabsichtigte Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung vom 3.12.2020 –

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hatte die Kommunalen Spitzenverbände bereits 2017/2018 intensiv zu beabsichtigten Änderungen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) angehört und eingebunden (wir berichteten u.a. im Eildienst Nr. 7 – ED 110 vom 18.7.2018). Die Regelungsvorhaben konnten aber zunächst wegen der Änderungen der HGO durch das Hessenkassegesetz und die HGO-Novelle 2020 nicht umgesetzt werden. Eine Reihe von Änderungen wurde aber jeweils per Finanzplanungserlass umgesetzt.

Jetzt steht die beabsichtigte Änderung dann doch vor dem Abschluss. Das HMdIS wird noch andere zu beteiligende Ministerien einbinden und hat auch den Kommunalen Spitzenverbänden noch einmal Gelegenheit zur kurzfristigen abschließenden Stellungnahme zu der im Anhang beigefügten Fassung gegeben.

Der Entwurf enthält vor diesem Hintergrund nichts grundlegend Neues, sondern führt lediglich bereits zugelassene Handhabungen in die GemHVO ein.

Das HMdIS führt dazu aus:

„Neu eingearbeitet wurde in die Änderungsverordnung als Reaktion auf die CoronaPandemie in § 24 Abs. 3 bzw. § 25 Abs. 2 S. 2 die Regelung, nach der die Kommunen in den Jahresabschlüssen 2020 bis 2022 zum Ausgleich vermehrt zu erwartender Fehlbeträge aufgrund der Corona-Pandemie Fehlbeträge im ordentlichen Ergebnis auch die sich am 31. Dezember 2020 ergebende außerordentliche Rücklage zum Ausgleich verwenden dürfen. Eine bestimmte Reihenfolge der in Anspruch zu nehmenden Rücklagen wird nicht vorgegeben. Den Kommunen soll damit zeitlich befristet ein echtes Wahlrecht eingeräumt werden, in welcher Reihenfolge sie ihre vorhandenen Rücklagen in Anspruch nehmen wollen. Dieses Wahlrecht berücksichtigt aktuelle Forderungen des HSGB sowie des Hessischen Städtetages, die sich gegen eine vorrangige Inanspruchnahme der ordentlichen Rücklage vor der außerordentlichen Rücklage zum Ausgleich der Fehlbeträge ausgesprochen haben.

Die Kommunen wurden über die erweiterten Verrechnungsmöglichkeiten mit den Rücklagen bereits im diesjährigen Finanzplanungserlass informiert. Zudem haben wir diese Thematik mit Ihnen in der der 17. Sitzung der Arbeitsgruppe „Optimierung der kommunalen Finanzaufsicht“ am 02. September 2020 erörtert.

Bevor wir die Änderung der GemHVO in die abschließende Ressortanhörung geben, möchte ich Ihnen zur finalen Fassung der Änderungsverordnung GemHVO die Möglichkeit der Stellungnahme einräumen. Für die Übersendung Ihrer Stellungnahmen bis zum 19. Dezember 2020 wäre ich Ihnen dankbar.“

Die Geschäftsstelle wird den Entwurf noch einmal intensiv prüfen und eine Stellungnahme an das HMdIS erstatten. Der Entwurf ist im Mitgliederbereich unserer Internetseite hsgb.de in der Rubrik Stellungnahmen und Beschlüsse einsehbar.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

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