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Änderungen im Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz

Der Hessische Landtag hat am 20. November 2013 Änderungen des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) beschlossen. Mit Veröffentlichung des Dritten Gesetzes zur Änderung des HBKG im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I S. 632) ist ein Inkrafttreten der Änderungen zum 3. Dezember 2013 zu verzeichnen.

Aus Sicht der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind folgende wesentliche Änderungen hervorzuheben:

  • Die bisher in § 3 Abs. 1 Nr. 5 HBKG enthaltene Verpflichtung der kreisangehörigen Kommunen zur Einrichtung von Brandmeldeanlagen ist nunmehr in Fortfall geraten und als neue Aufgaben den Landkreisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 HBKG) übertragen worden. Danach haben die Landkreise neben der Einrichtung und dem Betrieb der zentralen Leitstelle zukünftig auch eine Brandmeldeempfängerzentrale für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen einzurichten und zu betreiben. Faktisch haben Sie diese Aufgabe in der Vergangenheit bereits im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren nach der Hessischen Bauordnung übernommen und entsprechende Auflagen zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen darin geregelt. Diese Anpassung der Gesetzeslage an die faktischen Gegebenheiten wurde seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes der Sachnähe der Landkreise ausdrücklich begrüßt.
  • In 41 Abs. 1 Satz 2 HBKG ist nunmehr geregelt, dass nicht zwingend immer der Gemeindebrandinspektor bzw. die Gemeindebrandinspektorin die technische Einsatzleitung innehaben muss, wenn neben der Freiwilligen Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt wird. Künftig tritt hier insoweit eine Flexibilisierung ein, dass neben dem Gemeindebrandinspektor oder der Gemeindebrandinspektorin vergleichbar der Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 1 HBKG auch in diesen Fällen der Einsatzleiter bzw. die Einsatzleiterin des Schadensortes die technische Einsatzleitung übernehmen kann. Die hiermit einhergehende Flexibilisierung und Angleichung der Regelung an § 41 Abs. 1 HBKG wurde seitens unseres Verbandes ausdrücklich begrüßt und trägt den Bedürfnissen der Praxis Rechnung.
  • Durch den neuen 34 a HBKG wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein weiteres Instrument im Zusammenhang mit der Warnung der Bevölkerung eingeführt, wobei nach einer freiwilligen vorherigen Registrierung künftig Mitteilungen auf Mobilfunkendgeräte (Handys, Smartphones oder Tablett-PCs) übermittelt werden können. Die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage wurde seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ausdrücklich begrüßt, wie auch der Ansatz, dass es sich hierbei um ein weiteres Instrumentarium neben Rundfunk- und Fernsehdurchsagen sowie Mitteilungen über Tageszeitungen bzw. Sirenen handelt und damit ein weiterer Mosaikstein hinsichtlich der Warnung der Bevölkerung vor Gefahrenlagen geschaffen wird. Als weiteres Plus dieses Verfahrens wurde es angesehen, dass neben der eigentlichen Warnfunktion auch die Möglichkeit besteht, entsprechende Verhaltensempfehlungen zu übermitteln, um sich und andere schützen zu können. Im Anhörungsverfahren wurde zudem deutlich, dass die Landkreise, die ein entsprechendes Warnsystem (Kat-Warn) schon vorhalten durchaus eine respektable Anmeldesituation vorfinden, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass per SMS bzw. App übermittelte Warnungen im Familienkreis, der Nachbarschaft unter Arbeitskollegen und dem Freundeskreis weiter verbreitet werden, so dass ein größerer Verbreitungsgrad zu verzeichnen ist.

Nicht aufgegriffen wurde der Vorschlag unseres Verbandes bei der Ausgestaltung von
§ 34 a HBKG den Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 HBKG durch eine Beschränkung auf die kreisfreien Städte im Sinne von § 3 Abs. 3 HBKG vorzusehen. Als zuständige Behörde neben den Landkreisen soweit es die Unterhaltung der zentralen Leitstellen anbelangt, wäre eine Begrenzung auf die Landkreise und die kreisfreien Städte insoweit sinnvoll und stringent gewesen, da es sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 HBKG (neu) um die zuständige Behörde handelt.

Mit der Bitte um Beachtung.

 

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