Das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) teilt nachfolgendes zur Kindertagesbetreuung mit:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in der ab morgen, 12. Mai 2021, gültigen Fassung der Corona-Einrichtungsschutz-VO haben sich im Zuge der Umsetzung der durch den Bund erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) folgende Änderungen (gelb hervorgehoben) ergeben:
Tageseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Corona-Einrichtungsschutz-VO dürfen durch Kinder nicht betreten werden,
- wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für CO-VID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen,
- solange Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell angeordneten Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 unterliegen, oder
- wenn für sie oder einen Angehörigen ihres Hausstandes auf Grundlage eines Antigen-Tests oder eines In-vitro-Diagnostikums für die Eigenanwendung, das für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), ein positives Testergebnis vorliegt.
Das Betretungsverbot gilt
- im Fall des Satz 1 Nr. 1 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines am gleichen Tag durchgeführten Antigen-Schnelltests,
- im Fall des Satz 1 Nr. 3 bis zum Vorliegen des Ergebnisses eines frühestens am Vortag durchgeführten PCR-Tests
des Kindes oder des betroffenen Angehörigen, das nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Einem Test nach Satz 2 steht gleich, wenn das Kind oder der betroffene Angehörige geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist.
§ 2 Nr. 2-5 SchAusnahmV
- eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
- ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
- a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
- eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
- ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
[…]
(2) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen durch dort tätige Personen nicht betreten werden, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen, § 1 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ Abs. 5 Satz 2 Corona-Einrichtungsschutz-VO
Dies gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wenn das Betretungsverbot auf einer Symptomatik oder Absonderung einer oder eines Haushaltsangehörigen beruht und die Absonderung nicht aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften erfolgt ist.
Ich bitte darum, diese Informationen in Ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend bekannt zu geben.
Sollten sich hierzu Rückfragen ergeben, können Sie an das Postfach Kinderbetreuung@hsm.hessen.de senden. Wir leiten Ihre Anfragen danach zur Klärung intern an die entsprechenden Stellen weiter.
Aus gegebenen Anlass möchte ich Sie zudem bitten, noch einmal die Information weiterzuleiten, dass der Vertrag des Landes Hessen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) über die Durchführung von anlasslosen Tests in Arztpraxen für die Fachkräfte der Kinderbetreuung zum 30. April 2021 ausgelaufen ist. Nach der Einbindung der Hausärzte in die Impfstrategie ließen die Kapazitäten kein flächendeckendes Angebot für anlasslose Tests mehr zu.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju./Bü.
