Das Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 28.03.2015 ist am 10.04.2015 in Kraft getreten (GVBl. I S. 158). Das Gesetz enthält nicht unerhebliche Änderungen im Bereich der Hessischen Kommunalverfassung, des Kommunalwahlgesetzes sowie des Beamtenrechts einschließlich Beihilferegelungen. Die nachfolgenden wesentlichen Änderungen sind hervorzuheben:
Hessische Gemeindeordnung
- Durch die Änderung von § 39 Abs. 2 HGO ist das Mindest-Wählbarkeitsalter von 25 Jahren für Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete aufgehoben worden. Künftig muss der Kandidat bzw. die Kandidatin für ein Bürgermeisteramt bzw. für das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zugleich ist das Höchst-Wählbarkeitsalter, die Vollendung des 67. Lebensjahres, für die Wahl zum Bürgermeister bzw. zum hauptamtlichen Beigeordneten aufgehoben worden.
- Bezüglich der hauptamtlichen Beigeordneten sieht § 39a HGO weiterhin eine Wiederwahlmöglichkeit vor (§ 39a Abs. 3 HGO). Eine Wiederwahl ist frühestens 6 Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden. Der Beschluss über die Vornahme der Wiederwahl ist in geheimer Abstimmung zu fassen. Hierbei handelt es sich um die Beibehaltung der bisherigen Regelung des § 40 Abs. 1 HGO (alt), wobei die hieran anknüpfende Verpflichtung zur Annahme des Amtes (§ 40 Abs. 2 HGO alt) entfallen ist. In Anbetracht des künftigen Regelungsinhaltes zu den hauptamtlichen Bürgermeistern in § 40 HGO (neu) ist der Regelungsinhalt nunmehr in § 39a Abs. 3 HGO übernommen worden.
- Die Ruhegehaltsansprüche von hauptamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen ist zukünftig an eine Amtszeit von 8 Jahren und das Vollenden des 55. Lebensjahres geknüpft (§ 40 Abs. 2 HGO). Bei Berücksichtigung entsprechender Versorgungsabschläge kann bereits nach einer Amtszeit von 8 Jahren und der Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag eine Versetzung in den Ruhestand erfolgen (§ 40 Abs. 3 HGO).
Hauptamtliche Bürgermeister, die nicht in den Ruhestand versetzt werden, sind nach § 40 Abs. 4 HGO zu entlassen und erhalten nach Maßgabe der §§ 76 und 77 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetz einen Anspruch auf Altersgeld. Die Altersgeldempfänger sind nicht beihilfeberechtigt, erhalten jedoch nach § 40 Abs. 5 HGO einen monatlichen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Des Weiteren erhalten Wahlbeamte, die nicht in den Ruhestand treten, ein Übergangsgeld nach § 19 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in Höhe von maximal des 6-fachen der Besoldung des letzten Monats. Hierzu muss der Wahlbeamte nicht zur erneuten Wahl oder Wiederwahl gestanden haben.
Gem. § 40 Abs. 7 HGO gelten die Absätze 1 – 6 für hauptamtliche Beigeordnete entsprechend.
- Im Rahmen der Übergangsvorschriften (Art. 13 Abs. 1 u. 2) wird geregelt, dass bei Direktwahlen, deren Wahltag bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist und, soweit bei hauptamtlichen Beigeordneten Stellenausschreibungen vorliegen, das bisherige Recht Anwendung findet. Im Rahmen der Übergangsvorschriften (Art. 13 Abs. 3 u. 4) ist hinsichtlich der bestehenden versorgungsrechtlichen Regelungen ein Vertrauensschutz dergestalt normiert worden, dass alle bis zum 29. Februar 2016 gewählten hauptamtlichen Wahlbeamten und hauptamtlichen Beigeordneten versorgungsrechtlich noch nach alter Rechtslage beurteilt werden. Das neue Versorgungsrecht tritt somit für neugewählte Kandidaten bei der Direktwahl bzw. bei den mittelbaren Wahlen ab März 2016 in Kraft. Des Weiteren finden die bisherigen versorgungsrechtlichen Regelungen auch für die hauptamtlichen Wahlbeamten Anwendung, die von einem Wahlamt in ein anderes wechseln.
- § 40a HGO sieht für Beamte auf Lebenszeit (Abs. 1) und Richter auf Lebenszeit sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Abs. 4) eine gesetzliche Rückkehroption in ihr bisheriges Dienstverhältnis vor. Für den Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes wird kraft Gesetzes für hauptamtliche Bürgermeister bzw. hauptamtliche Beigeordnete das Ruhen des bisherigen Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses angeordnet. Auf entsprechenden Antrag (§ 40a Abs. 2 HGO) kann nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses eine Rückkehr in die bisherige Stellung erfolgen. Der erforderliche Antrag ist fristgerecht spätestens 3 Monaten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses zu stellen. Sollte dieses unterbleiben bzw. nicht fristgerecht erfolgen, so ist der Beamte auf Lebenszeit gem. § 40a Abs. 3 HGO zu entlassen. An diese Entlassung knüpft sich nicht die Folge der Nachversicherung, da die Zeiten aus dem Dienstverhältnis im Rahmen des Anspruchs auf Ruhegehalt aus dem Wahlbeamtenverhältnis oder im Rahmen eines entsprechenden Altersgeldanspruches berücksichtigt werden.
- In § 82 Abs. 1 HGO wird S. 5 insofern ergänzt, als eine gesetzliche Klarstellung getroffen wird, wonach die gesetzliche Mindestzahl bei den Ortsbeiräten einzuhalten ist. Wird die entsprechende Mindestzahl von mindestens 3 Mitgliedern unterschritten, so entfällt die Einrichtung des Ortsbeirates für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit.
- Die vorstehenden Ausführungen zum Ortsbeirat gelten entsprechend für den Ausländerbeirat. Hierzu wird § 86 Abs. 1 HGO ergänzt. Danach entfällt dieser, wenn die entsprechende gesetzliche Mindestzahl nach § 85 HGO im Laufe der Wahlzeit unterschritten wird.
Hessisches Kommunalwahlgesetz
- Der Tag der Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl ist vom 66. Tag vor der Wahl auf den 69. Tag vor der Wahl vorverlegt worden (§ 13 Abs. 1 KWG).
- In § 16 Abs. 2 S. 3 KWG ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass auf dem Stimmzettel Ordens- bzw. Künstlernamen aufgenommen werden können, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist und die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung dieses mit qualifizierter Mehrheit beschlossen hat. Für die Kommunalwahl 2016 enthält Art. 13 Abs. 7 eine Übergangsbestimmung, wonach dieser Beschluss noch bis zum 30. Juni 2015 gefasst werden kann.
- Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge sieht § 15 Abs. 5 KWG vor, dass bei einem entsprechenden Nachweis des Bewerbers bzw. der Bewerberin gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge über eine bestehende Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes anstelle der Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet werden kann. Hiermit soll gewährleistet werden, dass Personen, die eine Übermittlungssperre eingetragen bekommen haben, zum Schutz der Persönlichkeit eine Veröffentlichung im Rahmen der zugelassenen Wahlvorschläge unterbleiben und an deren Stelle eine Erreichbarkeitsadresse gesetzt werden kann. Die Angabe eines Postfaches genügt hierbei nicht.
- § 19 Abs. 1 KWG sieht künftig vor, dass bei gebündelten Wahlen im Rahmen der Briefwahl für jede Wahl bzw. Abstimmung ein gesonderter Stimmzettelumschlag (innerer Umschlag) verwendet werden muss.
- Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahlen sieht § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KWG zukünftig vor, dass behauptete Rechtsverletzungen des Einspruchsführers im Beschluss der Gemeindevertretung zwingend darzustellen sind, auch wenn die Wahl insgesamt für gültig erklärt wird. Eine entsprechende Regelung erfolgt im Zusammenhang mit der Gültigkeitserklärung von Bürgermeisterdirektwahlen (§ 50 Nr. 4 KWG).
- Im Rahmen der Wahlstatistik (§ 66 Abs. 2 KWG) finden künftig auch Briefwahlbezirke Berücksichtigung und es soll eine weitere Altersgruppe gebildet werden, so dass im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik statt 5 bis zu 6 Altersgruppen darstellbar sind.
- Durch die Neufassung des § 67 Abs. 3 KWG ist einer langjährigen Forderung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes gefolgt worden, wonach die Internetbekanntmachung künftig auch bei Wahlen möglich ist. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Internet, so sind die in den Ziff. 1 – 4 näher bezeichneten Anforderungen einzuhalten. Danach ist das Löschen personenbezogener Daten spätestens 6 Monate nach dem Ende der Wahlzeit (Ziff. 4) als auch die Vorgabe eines Aushangs in der Gemeindeverwaltung (Ziff. 3) vorgesehen, um Wahlberechtigten ohne Zugang zum Internet die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der öffentlichen Bekanntmachung zu eröffnen. Im Rahmen der sog. Hinweisbekanntmachung ist auf die entsprechende Veröffentlichungsstelle nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 KWG hinzuweisen.
Hessisches Beamtengesetz
- § 6 HBG soll nur noch die allgemeinen Regelungen zu Beamtenverhältnissen auf Zeit enthalten. Alle Sonderregelungen sollen in den jeweiligen speziellen Gesetzen geregelt werden bzw. geregelt sein. Soweit jedoch nichts anderes geregelt ist, bleibt es dabei, dass die Regelungen für Beamte auf Lebenszeit gelten. Dies gilt auch für das Hinausschieben der Altersgrenze (§ 34 HBG) und den Ruhestand auf Antrag (§ 35 HBG).Die Abs. 3 und 4 geben im Wesentlichen bisherige Regelungen aus Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 3 wieder.
- § 6 Abs. 2 enthält grundsätzliche klarstellende Regelungen, wonach ein Beamtenverhältnis auf Zeit nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden kann, aber Laufbahnregelungen natürlich nicht zur Anwendung kommen.
- Die bisherige Beendigungsregelung mit dem Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aus § 8 ist nunmehr neu formuliert in Abs. 5 zu finden. Dabei lässt die Regelung „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ die Möglichkeit einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung zu.
- In Abs. 6 wird nach wie vor an der Altersgrenze 67 Jahre festgehalten. Aber mit der Regelung „ soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist“ sind auch hier Sonderregelungen für Beamte auf Zeit möglich.
Beihilferegelung
- Nachdem mit der 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung die stationären Wahlleistungen wie die „Chefarztbehandlung“ und das „Zweibettzimmer“ gestrichen wurden, wurde nunmehr § 80 Abs. 5 HBG (Beihilfe) dahingehend geändert, dass in die Ermächtigungsregelung für die Rechtsverordnung der Satz eingefügt wird: „die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft““.
Im HBeamtVG und im KomBesDAV wurden aufgrund der Neuregelungen entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Mit der Bitte um Beachtung.
