Das Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält nicht unerhebliche Änderungen im Bereich der Hessischen Kommunalverfassung, des Kommunalwahlgesetzes, des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Gesetzes über kommunale Abgaben. Die nachfolgenden wesentlichen Änderungen sind hervorzuheben:
Hessische Gemeindeordnung
- In § 8 b Abs. 1 HGO ist nunmehr die Ermöglichung eines Bürgerbegehrens durch die Gemeindevertretung vorgesehen (Vertreterbegehren). Die Initiierung eines Vertreterbegehrens bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung. Hinsichtlich der formellen und materiellen Anforderungen an das Vertreterbegehren ist anzumerken, dass hierbei im Gegensatz zum Bürgerbegehren, das von Bürgerinnen und Bürgern initiiert wird, kein Kostendeckungsvorschlag und keine Begründung erforderlich ist.
- Der Negativkatalog des § 8 b Abs. 2 HGO ist in Nr. 2 insoweit erweitert worden, als die Frage, ob die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich verwaltet werden soll, nicht Gegenstand eines Bürgerentscheides sein kann (vgl. auch die Neuregelung des § 44 Abs. 1 HGO).
- § 8 b Abs. 4 HGO wurde um einen weiteren Satz ergänzt, wonach eine Beanstandung des Zulassungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde nach § 138 HGO nur innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung zulässig ist. Dies stellt eine Abweichung von der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufsichtsbehörde nach § 138 HGO dar, innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung einen Beschluss zu beanstanden. Die Verkürzung der Beanstandungsfrist soll zur schnellen Klärung des Sachverhalts beitragen und eine baldige Abstimmung durch die Bürgerinnen und Bürger ermöglichen.
- In § 8 b Abs. 6 HGO werden die Abstimmungsquoren bei Bürgerbegehren in den Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern auf 15% und in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern auf 20% abgesenkt. In den sonstigen Gemeinden (unter 50.000 Einwohnern) verbleibt es bei dem derzeitigen Abstimmungsquorum von mindestens 25%.
- In Anbetracht der allgemeinen Zulassung eines Vertreterbegehrens in § 8 b Abs. 1 HGO ist die spezielle Ermächtigung für die Gemeindevertretung zur Einleitung eines Bürgerentscheids im Zusammenhang mit der Gemeindefusion in § 16 Abs. 3 Satz 5 HGO entfallen.
- 16 Abs. 3 Satz 5 HGO wurde insoweit neu gefasst, als im Zusammenhang mit der Fusion von Gemeinden die Wahl des Bürgermeisters bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden kann, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht. Soweit das Ende einer Gemeinde absehbar ist, kann die Gemeindevertretung von der Bestimmung eines Wahltages absehen, wenn das Ende der Amtszeit des Bürgermeisters nicht um mehr als ein Jahr überschritten wird. Spätestens ein Jahr nach dem Amtsende des Bürgermeisters muss die Direktwahl (Hauptwahl) durchgeführt werden. Spätestens im achten Monat nach dem Amtsende des Bürgermeisters muss daher über die Auflösung der Gemeinde Klarheit herrschen, da der Wahltag spätestens 90 Tage vor der Wahl vom Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt gemacht werden muss (§ 61 KWO).
- Das Ruhen des bisherigen Arbeitsverhältnisses eines gewählten kommunalen Wahlbeamten und der Anspruch auf Rückkehr in das vorherige Arbeitsverhältnis soll durch die Anpassung des § 40 a Abs. 4 HGO künftig für alle Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten und nicht nur auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes beschränkt sein.
- Entgegen des ausdrücklichen Widerstands des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, wurde die Einwohnergrenze in § 44 Abs. 1 HGO im Zusammenhang mit der Ermöglichung von ehrenamtlichen Bürgermeistern von 1.500 Einwohnern auf 5.000 Einwohner erhöht. Die entsprechende Änderung in der Hauptsatzung bedarf jedoch künftig einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.
- 44 Abs. 3 HGO sieht zukünftig vor, dass die Aufwandsentschädigung und der Ehrensold von ehrenamtlichen Bürgermeistern durch eine Rechtsverordnung geregelt werden kann. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung (Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes) ist die ebenfalls beschlossene Aufhebung des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden (Art. 9 des Gesetzes) zunächst ausgesetzt.
- § 51 Nr. 11 und Nr. 12 HGO sieht im Zusammenhang mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeindevertretung vor, dass nun stets zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung zu differenzieren ist und bei einer mittelbaren Beteiligung die Zuständigkeit der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung nur gegeben ist, wenn die mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung ist.
- In § 56 Abs. 1 Satz 1 HGO ist der Turnus für die Sitzungen der Gemeindevertretung insoweit verändert worden, als nicht mehr zwingend alle zwei Monate einmal, sondern pro Jahr insgesamt sechs Mal getagt werden muss. Die seitens des Hessischen Städte- und Gemeindebundes initiierte Neuregelung entspricht einem praktischen Bedürfnis und ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des Sitzungskalenders.
- In § 73 HGO wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass im Zusammenhang mit Personalentscheidungen des Gemeindevorstands (§ 73 Abs. 1 Satz 1 HGO), die Befugnis zur Anstellung, Beförderung und Entlassung auf andere Stellen übertragen werden kann. Die Delegationsbefugnis setzt voraus, dass der Gemeindevorstand durch einen Beschluss die Zuständigkeit für die zuvor genannten Personalentscheidungen klar und nachvollziehbar trifft.
- Durch die Neufassung des § 82 Abs. 6 Satz 1 HGO entfällt die Möglichkeit auf Ortsbezirksebene künftig einen Bürgerentscheid durchführen zu können. Bürgerentscheide auf Ortsbezirksebene sind somit zukünftig nicht mehr möglich.
- Hinsichtlich der Änderungen im Bereich des Gemeindewirtschaftsrechts (§§ 103, 105, 112 HGO) verweisen wir auf unsere Eildienstmitteilung Nr. 12 – ED 166 vom 16.12.2015.
- Soweit die Einwohnerzahl einer Sonderstatusstadt unter die Einwohnergrenze von 50.000 absinkt, verbleibt es nunmehr nach § 136 Abs. 2 HGO bei der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidenten, so lange die Zahl von 45.000 Einwohnern nicht unterschritten wird.
Hessisches Kommunalwahlgesetz
- Als Appellnorm wurde in § 12 Abs. 1 KWG aufgenommen, dass der Frauenanteil in Kommunalparlamenten zur Kommunalwahl 2021 erhöht werden soll. Angestrebt wird seitens des Gesetzgebers eine paritätische Besetzung bei der Aufstellung der Listen für die Kommunalwahlen. Nach Möglichkeit sollen danach Frauen und Männer insoweit gleichermaßen berücksichtigt werden. Dieses gilt ausweislich Art. 12 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes erst ab 1. April 2016, so dass diese Vorschrift erst im Zusammenhang mit der Listenaufstellung für die Kommunalwahlen 2021 relevant wird. Um den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Gleichheit und Freiheit der Wahl sowie die Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber um ein kommunales Mandat nicht zu beeinträchtigen, hat die Vorschrift keinen verbindlichen Charakter, sondern soll lediglich an die Parteien und Wählergruppen appellieren, sich bei der Aufstellung der Wahlvorschläge an dem Förderauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu orientieren (vgl. insoweit die Begründung zu dem Gesetzentwurf).
- Mit der Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 3 KWG findet ein Bürgerentscheid frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder die Durchführung eines Bürgerentscheides statt.
Gemäß der Übergangsvorschrift des § 68 a KWG gilt für Bürgerentscheide deren Abstimmungstag vor dem 1. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 55 Abs. 1 Satz 3 KWG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.
Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit
- In § 15 Abs. 2 a KGG wird nunmehr neu geregelt, dass die Verbandsmitglieder ihre Vertreter anweisen können, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Eine Missachtung dieser Weisungsgebundenheit führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass ein Beschluss, der hiergegen verstößt unwirksam ist. Hierdurch hat der Gesetzgeber eine Klarstellung beigeführt.
Des Weiteren sieht die Neufassung vor, dass ähnlich wie beim Regionalverband, auch in Zweckverbänden mit mehr als 30 Vertretern von Verbandsmitgliedern in der Verbandsversammlung Fraktionen gebildet werden können. Dabei gilt § 36 a HGO entsprechend mit der Maßgabe, dass das Nähere in der Zweckverbandssatzung zu regeln ist. Hieraus folgt, dass die Möglichkeit der Bildung von Fraktionen zwingend in der Zweckverbandssatzung aufzunehmen ist.
- Neben der Möglichkeit eigene Bedienstete einzusetzen, hat der Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 Abs. 3 KGG die Möglichkeit, seine Aufgaben mit Bediensteten der Mitgliedskommunen wahrzunehmen.
Gesetz über kommunale Abgaben
- In § 3 Abs. 2 KAG wird die Rückwirkung auf einen Zeitraum von 15 Jahren begrenzt. Der Fünfzehnjahreszeitraum beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem beitragsrechtlich die Vorteilslage eingetreten ist und bei anderen Abgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte.
Im § 3 Abs. 3 KAG wird das Wort Inkrafttreten durch die Bekanntmachung ersetzt. Daher lautet er nunmehr wie folgt: Wird innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Abgabesatzung eine Heranziehung, die aufgrund der bisherigen Abgabesatzung ergangen und nicht unanfechtbar geworden ist, durch eine Heranziehung aufgrund der neuen Abgabesatzung ersetzt, so gilt die neue Heranziehung im Sinne der Verjährungsvorschriften als im Zeitpunkt der früheren Heranziehung vorgenommen.
- Im § 10 KAG wird im Abs. 7 das Akteneinsichtsrecht dergestalt erweitert, dass die in Satz 1 genannten Gebührenpflichtigen Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen können. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Dieses „erweiterte“ Akteneinsichtsrecht wird in § 11 Abs. 9 KAG ebenfalls für Beiträge festgelegt.
- Im § 13 KAG wurde der Kurbeitrag durch den Tourismusbeitrag erweitert. Damit können nicht mehr nur die als Kur- und Erholungsort anerkannten Gemeinden, sondern auch die als Tourismusort anerkannten Gemeinden für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Kurerholungs- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kur- oder Tourismusbeitrag erheben.
In Abs. 2 wurde auf Vorschlag des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ein Ausnahmetatbestand aufgenommen, nach dem die Gemeinden insbesondere aus sozialen oder tourismuspolitischen Gründen Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände in der Satzung bestimmen können. Damit wird den Kommunen ein Entscheidungsspielraum belassen, inwieweit sie die gesetzliche Regelung umsetzen wollen.
- 13 Abs. 3 KAG ist ebenfalls um den Tourismusbeitrag erweitert worden. Der Kreis der melde- und einziehungspflichtigen Personen in Abs. 3 wird um die Inhaber von anderen Einrichtungen, die Kur-, Erholungs- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken dienen sowie Veranstalter von zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen soweit der Kur- oder Tourismusbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen oder Veranstaltungen besuchen ohne in der Gemeinde beherbergt zu werden, erweitert. In Abs. 4 werden die für den Tourismus zuständigen Ministerien oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über die Anerkennungsvoraussetzungen für das Anerkennungsverfahren für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte insbesondere über die natürlichen und hygienischen Bedingungen, medizinischen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden können sowie die natürlichen Bedingungen und Einrichtungen zu kulturellen und sonstigen Freizeitbetätigungen, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden als Tourismusort anerkannt werden können. Dazu zählen insbesondere die landwirtschaftliche Lage, das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen, internationaler Veranstaltungen, sonstiger bedeutender Freizeiteinrichtungen, geeignete Angebote für die Naherholung sowie ein damit korrespondierendes Tourismusaufkommen.
Wir bitten um Beachtung.
