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Änderungen des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Hessenkassegesetzes auf dem Weg

Mit einem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Hessenkassegesetzes haben die Fraktionen von CDU und SPD im Hessischen Landtag die gesetzliche Absicherung der Zuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich im Jahr 2025 und der erleichterten Möglichkeit zur Ratenpause bei der HESSENKASSE auf den Weg gebracht (Landtags-Drucks. 21/1706).

Inhalte des Gesetzentwurfs

Das Gesetz schafft auch formal die Grundlagen für die bereits in Umsetzung befindliche Gestaltung des Kommunalen Finanzausgleichs 2025 und des Finanzplanungserlasses des Landes vom 11.11.2024. Im genannten Erlass war auch die Gewährung erleichterter Ratenpausen aus der HESSENKASSE.

Die angekündigte erleichterte Stundung bei der HESSENKASSE wird in Art. 3 des genannten Gesetzentwurfs dergestalt umgesetzt, dass die Jahresbeiträge 2025 und 2026 nach einem künftigen § 2a des HESSENKASSE-Gesetzes gestundet werden können, wenn durch die Stundung des jeweiligen Jahresbeitrages der Ausgleich des Finanzhaushalts erleichtert wird. Diese Hürde ist leicht zu nehmen, denn das ist immer der Fall. Erreicht werden muss der Ausgleich des Finanzhaushalts demnach nicht. Die gestundeten Beiträge sind nachzuentrichten und verlängern die Beitragsdauer um bis zu zwei Jahre; in Einzelfällen würde die Beitragsdauer längstens 32 Jahre dauern und spätestens am 31.12.2050 enden.

Einschätzung zu den Ratenpausen

Die Mehrheit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden hat die Möglichkeit zur Ratenpause zur Entlastung des Finanzhaushalts nicht, weil sie nicht am Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE teilgenommen hat. Da allerdings die Landkreise stark im Verschuldungsprogramm vertreten waren und sind, können Ratenpausen zu Gunsten der Landkreise immerhin den Druck auf die Umlagehebesätze mindern. Mittelbar würden also doch viele kreisangehörige Städte und Gemeinden profitieren.

Aus Sicht der Geschäftsstelle sollten am Entschuldungsprogramm teilnehmende Städte und Gemeinden diesen Strohhalm auch ergreifen. Zwar wird vordergründig die finanzielle Belastung zeitlich nur nach hinten verschoben. Indes ist der jährliche Eigenbeitrag nach § 2 Abs. 3 des Hessenkassegesetzes weiterhin auf 25 Euro je Einwohner (Stand Bevölkerungsstatistik zum 31.12.2015) begrenzt. Demzufolge ist eine spätere zu zahlende Rate angesichts der in der Regel wachsenden eigenen Einnahmen der Kommunen eine weniger drückende Rate.

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

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