Im Zusammenhang mit dem Entschuldungs- und Investitionsprogramm „Hessenkasse“ (wir berichteten zuletzt im Eildienst Nr. 10 – ED 186 – vom 13.09.2017) hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) auch Grundzüge der haushaltsrechtlichen Begleitregelungen zur Hessenkasse bekanntgegeben.
Eine erste öffentliche Darstellung erfolgte im Rahmen des Kongresses „Gute Rahmenbedingungen für einen nachhaltigen Haushaltsausgleich nutzen“ der Beratungsstelle für Nicht-Schutzschirmkommunen und des Kompetenzzentrums für Interkommunale Zusammenarbeit am 21.09.2017 in Großen-Buseck. Diese Überlegungen waren auch Gegenstand der Erörterung des Ausschusses für Finanzen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes in dessen am 10.10.2017 gemeinsam mit den Vorsitzenden der Kreisversammlungen des Verbandes stattgefundenen Sitzung.
Das HMdIS erörtert mit den kommunalen Spitzenverbänden konkret folgende Überlegungen:
- Aufnahme einer Verpflichtung zum Haushaltsausgleich und näherer Konkretisierungen in Planung und Rechnung,
- Festlegung eines Überschuldungsverbots,
- Konkretisierung der Regelungen zum Haushaltssicherungskonzept und dessen Inhalten in der HGO selbst,
- Aufnahme einer Wartepflicht für die Bekanntmachung der Haushaltssatzung in Fällen, in denen diese keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält,
- detailliertere Regelungen für genehmigungsbedürftige Teile der Haushaltssatzung,
- Umbenennung von Kassen- in „Liquiditätskredite“ und Beschränkung der Zulässigkeit ihrer Aufnahme grundsätzlich auf den Zweck der Sicherstellung der Liquidität der Kommune einschließlich einer Pflicht zur unverzüglichen Rückführung,
- Aufnahme einer Verpflichtung zur Vorhaltung einer Mindestliquiditätsreserve in § 106 Abs. 1 HGO – geplant mit Wirkung ab 01.01.2020,
- Aufnahme einer Regelung dahingehend, dass der Jahresabschluss vom Gemeindevorstand in der Frist nach § 112 Abs. 9 HGO aufgestellt sein muss, ehe die aufsichtsbehördliche Genehmigung für genehmigungsbedürftige Teile der Haushaltssatzung erfolgen kann. In Fällen, in denen eine Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile enthält, soll eine öffentliche Bekanntmachung nicht erfolgen dürfen, bis die Voraussetzungen des § 112 Abs. 9 HGO vorliegen. Konkret wäre es dann erforderlich, dass der Jahresabschluss 2017 vom Gemeindevorstand aufgestellt ist, damit eine Genehmigung genehmigungsbedürftiger Teile der Haushaltssatzung 2019 erfolgen kann oder – sofern keine genehmigungsbedürftigen Teile enthalten sind – ehe die Haushaltssatzung bekannt gemacht werden darf.
Zusätzliche Tatbestände, die eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich machen, könnten danach werden:
- Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses schlägt fehl,
- ordentliche Tilgung im Finanzhaushalt wird nur über Kassenkredite erwirtschaftet,
- Erforderlichkeit eines Haushaltssicherungskonzepts,
- unausgeglichene Rechnungsergebnisse in Jahresabschlüssen der vergangenen Jahre.
Erörtert wird eine Inkraftsetzung der Neuregelungen zum 1. 1. 2019; für die Mindestliquiditätsreserve zu einem späteren Haushaltsjahr.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
