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Änderungen der Hessischen Gemeindeordnung durch das Hessenkassegesetz

Durch Art. 4 des „Gesetzes zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen (HessenkasseG)“ sind auch einige vorwiegend haushaltsrechtliche Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) geändert worden. Art. 5 des genannten Gesetzes enthält Folgeänderungen in der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).

I. Beiziehung Gemeindebediensteter zu Sitzungen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 HGO n. F.)

Durch eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Gemeindevorstands bestand dringender Klarstellungsbedarf, dass Gemeindebedienstete auch bei nichtöffentlichen Sitzungen hinzugezogen werden können. Eine entsprechende Forderung u. a. des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat der Gesetzgeber aufgegriffen. Durch § 67 Abs. 1 Satz 2 n. F. wird nunmehr bestimmt, dass der Vorsitzende des Gemeindevorstands Gemeindebedienstete zu den Sitzungen beiziehen kann. Diese Regelung tritt nach Art. 8 Satz 1 HessenkasseG am Tag nach der Verkündung in Kraft.

II. Neuregelungen haushaltsrechtlicher Art

Das Haushaltsrecht nach HGO und GemHVO ist in wichtigen Punkten geändert worden. Die haushaltsrechtlichen Neuregelungen treten nach Art. 8 Satz 2 HessenkasseG zum 1. 1. 2019 in Kraft.

  1. Neuregelungen zum Haushaltsausgleich

Die Bestimmungen von § 92 HGO zum Haushaltsausgleich werden insbesondere mit Blick auf den Finanzhaushalt und die Finanzrechnung ergänzt.

Nach § 92 Abs. 4 HGO n. F. soll der Haushalt künftig in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.

Nach § 92 Abs. 5 und 6 HGO wird dann dieser Haushaltsausgleich für Ergebnis- und Finanzhaushalt näher definiert.

  • So müssen Ergebnishaushalt bzw. Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge im ordentlichen Ergebnis ausgeglichen sein oder muss wenigstens ein Ausgleich des Fehlbedarfs im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen erfolgen können.
  • Im Finanzhaushalt muss der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie – bei Gemeinden, die am Entschuldungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen – an das Sondervermögen „Hessenkasse“ geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind. Zu beachten sind im Finanzhaushalt auch die weitergehenden Regelungen zum Bestand an flüssigen Mitteln nach § 106 Abs. 1 n.F. HGO (vgl. unten Ziff. 5).  
  1. Überschuldungsverbot

Im Zusammenhang mit diesen Neuregelungen zum Haushaltsausgleich wird in § 92 Abs. 7 HGO n. F. erstmals ein ausdrückliches Verbot der Überschuldung festgelegt. Überschuldung liegt nach § 58 Nr. 33 GemHVO vor, wenn die Summe der Verbindlichkeiten größer ist als die Summe des Eigenkapitals und des Vermögens.

  1. Neuregelungen zum Haushaltssicherungskonzept

In § 92a n. F. HGO werden in Abs. 1 und 2 zunächst die bisherigen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes und die Mindestinhalte eines Haushaltssicherungskonzeptes, wie sie bereits in den vergangenen Jahren insbesondere durch aufsichtsbehördliche Erlasse näher vorgegeben waren, festgeschrieben.

Neu eingeführt wird durch § 92a Abs. 3 Satz 2 HGO n. F. eine Genehmigungspflicht des Haushaltssicherungskonzepts. Beträgt der Konsolidierungszeitraum mehr als zwei Jahre, hat die Aufsichtsbehörde vor der Genehmigung das Einvernehmen der Oberen Aufsichtsbehörde einzuholen (§ 92a Abs. 3 Satz 4 HGO n. F.).

  1. Genehmigungsbedürftige Bestandteile: Ausdrücklich genannt

Wann eine Haushaltssatzung genehmigungsbedürftig ist, regelt nunmehr zusammenfassend § 97a HGO n. F..

Die Genehmigungspflicht lösen danach Abweichungen an der gesetzlichen Vorgabe zum Haushaltsausgleich, die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 102 HGO, die Aufnahme von Krediten von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die in Liquiditätskredite umgetaufte Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten aus.

  1. Neuregelung der Kreditaufnahme zu Liquiditätssicherung

Aus „Kassenkrediten“ werden „Liquiditätskredite“: § 105 HGO enthält Neuregelungen zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen der Gemeinde.

Insofern enthält § 105 Abs. 1 Satz 3 HGO nunmehr die ausdrückliche Vorgabe, dass Liquiditätskredite grundsätzlich spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgeführt werden müssen. Des Weiteren hat die Gemeinde den Höchstbetrag der Liquiditätskredite bedarfsgerecht aufgrund einer dokumentierten Liquiditätsplanung festzusetzen, die der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden muss (§ 105 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGO n. F.). Auch die Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist bei Liquiditätskrediten künftig ausgeschlossen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 HGO n. F.).

  1. Vorgaben für den geplanten Bestand an flüssigen Mitteln (§ 106 Abs. 1 HGO)

Durch § 106 Abs. 1 Satz 2 HGO n. F. werden die Gemeinden verpflichtet, zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, dass sich der „im Finanzhaushalt geplante Bestand an flüssigen Mittel ohne Liquiditätskreditmittel“ in der Regel auf mindestens 2 % der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.

  1. Informationspflicht zum Jahresabschluss auch gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 112 Abs. 9 HGO)
  • 112 Abs. 9 HGO sah bisher eine Verpflichtung des Gemeindevorstands vor, die Gemeindevertretung unverzüglich nach Aufstellung der Abschlüsse über deren wesentlichen Ergebnisse zu informieren. Diese Informationspflicht besteht künftig zusätzlich auch gegenüber der Aufsichtsbehörde.
  1. Zurückstellung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bei rückständigem Jahresabschluss

Neu sieht § 112 Abs. 10 HGO in diesem Zusammenhang vor, dass die Aufsichtsbehörde die Genehmigung nach § 97a HGO bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach § 112 Abs. 9 HGO zurückzustellen hat. Das Gesetz geht insofern davon aus, dass die Gemeinde den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit nach § 97 Abs. 4 HGO einhält, wonach die Haushaltssatzung des Folgejahres grds. vor dem Ablauf des 30.11. des Vorjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt sein soll (§ 97 Abs. 4 Satz 2 HGO). Für das Haushaltsjahr 2019 ergäbe sich daraus, dass für den Fall, dass die Gemeinde den Jahresabschluss 2017 noch nicht aufgestellt hat, die Genehmigung der Haushaltssatzung für 2019 nach § 112 Abs. 10 HGO zurückzustellen ist.

Auch in Fällen, in denen die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a HGO n. F. enthält, darf die Haushaltssatzung abweichend von § 97 Abs. 5 Satz 3 HGO erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss bekanntgemacht werden. Diese „Bekanntmachungssperre“ bezieht sich lediglich auf die Aufstellung des Jahresabschlusses des gemeindlichen Kernhaushaltes.

  1. Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung – Finanzhaushalt und –rechnung und „Resetknopf“

In den Regelungen zum Finanzhaushalt (§ 3 GemHVO) werden auch die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Hessenkasse nunmehr explizit erwähnt. Entsprechendes gilt für die Regelungen über die Finanzrechnungen (§ 47 GemHVO).

Von erheblicher praktischer Bedeutung dürfte die Neuregelung von § 25 Abs. 3 GemHVO sein. Nach dieser Vorschrift können abweichend von der grundsätzlichen Verpflichtung des Vortrags nicht ausgeglichener Fehlbeträge auf neue Rechnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GemHVO bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2018 entstandene Fehlbeträge im ordentlichen Ergebnis bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 (letztmalig) mit dem Eigenkapital verrechnet werden.     

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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