Mit Blick auf die bevorstehende Kommunalwahl im März 2026 und den Beginn der neuen Wahlperiode am 01.04.2026 ist auf die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 HGO hinzuweisen, wonach im letzten Jahr der Wahlzeit der Gemeindevertretung keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden sollen. Insofern sind die Städte und Gemeinden gehalten, bis 31. März 2025 notwendige bzw. gewünschte Änderungen, die Gegenstand der Hauptsatzung sind, vorzunehmen. Hervorzuheben sind hier vor allem die nachfolgenden Regelungen:
Absenkung der Zahl der Gemeindevertreter bzw. Stadtverordneten (§ 38 Abs. 2 HGO)
Gem. § 38 Abs. 2 HGO kann durch die Hauptsatzung bis spätestens 12 Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf 11 abgesenkt werden. Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.
Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drucks. 21/1303) vom 12.11.2024 soll es ausreichend sein, wenn die Verkleinerung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen wird. Zudem ist in § 149 HGO (neu) geregelt, dass die Absenkung auch noch bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit möglich sein soll. Insofern könnte der Beschluss auch noch bis zum 30.09.2025 mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Ob bzw. inwieweit der Gesetzentwurf vom Landtag beschlossen wird, ist allerdings noch offen.
Echtzeitübertragung von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung
Eine rechtliche Grundlage für eine Echtzeitübertragung (sog. Livestreaming) ist derzeit in der Hessischen Gemeindeordnung nicht geregelt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drucks. 21/1303) vom 12.11.2024 sieht vor, dass in der Hauptsatzung eine Echtzeitübertragung von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung in Bild und Ton im Internet zugelassen werden kann und Bestimmungen getroffen werden können, in welchem Umfang Aufzeichnungen von öffentlichen Sitzungen zum Abruf bereitgestellt werden. Soweit die Gemeindevertretung eine entsprechende Bestimmung wünscht, handelt es sich hierbei nach diesseitiger Sicht ebenfalls um eine wesentliche Änderung bzw. Ergänzung der Hauptsatzung, so dass die Jahresfrist des § 6 Abs. 2, S. 2 HGO zu beachten ist. In den Übergangsvorschriften des § 149 HGO (neu) ist hier eine Übergangsregelung nicht vorhanden, so dass im Zweifel die Jahresfrist Anwendung findet. Ansonsten wäre die neue Gemeindevertretung gehalten, eine Regelung zu treffen.
Besondere weitere Angaben auf dem Stimmzettel zur Kommunalwahl
Gemäß § 16 Abs. 2 KWG kann auf dem Stimmzettel zu jedem Bewerber zusätzlich der Beruf oder Stand, das Geburtsjahr, der Geburtsname, ein Ordens- oder Künstlername und/oder der nach § 12 S. 4 HGO benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung, zusätzlich aufgenommen werden, wenn die Gemeindevertretung dies mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens 12 Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat. Für die Wahl der Ortsbeiräte muss der Beschluss der Gemeindevertretung für sämtliche Ortsbeiratswahlen einheitlich erfolgen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage muss jeweils vor den Kommunalwahlen ein entsprechender Beschluss neu gefasst werden.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drucks. 21/1303) vom 12.11.2024 sieht künftig vor, dass der Beschluss der Gemeindevertretung so lange gültig bleibt, bis diese ihn mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder ändert oder aufhebt. Beschlüsse sowie Änderungs- und Aufhebungsbeschlüsse entfalten allerdings auch nach der neuen Gesetzeslage frühestens 12 Monate nach Beschlussfassung ihre Wirkung. Insofern muss die Gemeindevertretung spätestens bis zum 31.03.2025 die entsprechenden Beschlüsse über die Stimmzettel fassen.
Einrichtung und Aufhebung von Ortsbeiräten
Gem. § 81 Abs. 1, S. 3 HGO ist die Einrichtung von Ortsbeiräten und die Abgrenzung der Ortsbezirke in der Hauptsatzung zu regeln. Insofern ist bei einer Änderung der Ortsbezirksgrenzen bzw. bei einer Aufhebung der Ortsbeiräte eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich. Soweit in § 81 Abs. 1, S. 3 2. HS. HGO geregelt ist, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 HGO keine Anwendung findet, ist unklar, ob dies nur für die Einrichtung von Ortsbeiräten oder auch für deren Aufhebung gilt. Es ist deshalb für die Ortsbeiräte zu empfehlen, rechtzeitig tätig zu werden. Zu beachten ist, dass der Beschluss zur Aufhebung eines Ortsbezirks bzw. Ortsbeirates der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter bedarf (§ 81 Abs. 2 HGO).
Gem. § 82 Abs. 1 S. 3 HGO wird auch die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte durch die Hauptsatzung bestimmt. Insofern muss auch bei einer gewünschten Änderung der Zahl der Mitglieder eine Hauptsatzungsänderung erfolgen. Aus dem Gesetz ergibt sich insoweit nicht, ob die Vorschrift des § 6 Abs. 2, S. 2 HGO Anwendung findet, so dass hiervon im Zweifel auszugehen ist.
Einrichtung und Aufhebung von Ausländerbeiräten (§ 84 HGO)
In Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln (§ 84 HGO). Der Ausländerbeirat besteht gem. § 85 HGO aus mindestens 3, höchstens 37 Mitgliedern. Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung bestimmt.
Aus den gesetzlichen Regelungen ergibt sich – im Unterschied zu den Ortsbeiräten – nicht, dass § 6 Abs. 2, S. 2 HGO keine Anwendung findet. Insofern ist davon auszugehen, dass die notwendigen bzw. gewünschten Hauptsatzungsänderungen nach der derzeit bestehenden Rechtslage unter Beachtung der Jahresfrist erfolgen müssen.
Änderungen der Ausschüsse sowie der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse
Sofern die Ausschüsse sowie die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse in der Hauptsatzung festgelegt sind und eine Änderung für die kommende Wahlzeit erfolgen soll, gilt die Jahresfrist des § 6 Abs. 2, S. 2 HGO. Selbstverständlich bleibt es aber der neu gewählten Vertretungskörperschaft unbenommen, während ihrer Wahlzeit Änderungen vorzunehmen.
Für die Besetzung der Ausschüsse ist insgesamt zu beachten, dass der derzeitige Gesetzentwurf der der Landesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drucks. 21/1303) vom 12.11.2024 künftig das Auszählverfahren nach d`Hondt (§§ 62. Abs. 5, 55 Abs. 4 HGO neu) vorsieht.
Herabsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Beigeordnetenstellen
Gem. § 44 Abs. 2, S. 5 HGO kann die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung herabgesetzt werden. Damit ermöglicht der Gesetzgeber der neu gewählten Gemeindevertretung die Größe des Gemeindevorstandes festzulegen. Eine Herabsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten während der Wahlzeit ist danach nicht mehr möglich.
Die Gemeindevertretung kann jedoch im Voraus für die kommende Wahlperiode die Zahl der Beigeordneten herabsetzen, wobei dann allerdings die Jahresfrist des § 6 Abs. 2, S. 2 HGO zu beachten ist. Hiervon wird oftmals deshalb Gebrauch gemacht, um bereits in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung die Wahl der Beigeordneten vornehmen zu können.
Die Möglichkeit, die Zahl der Stellen im Gemeindevorstand zu erhöhen, sieht § 55 Abs. 1, S. 3 HGO jederzeit vor. Insoweit findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden vielmehr auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben.
Für die Besetzung des Gemeindevorstands ist insgesamt zu beachten, dass der derzeitige Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drucks. 21/1303) vom 12.11.2024 künftig das Auszählverfahren nach d`Hondt (§ 55 Abs. 4 HGO neu) vorsieht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.1 Adr/Hg/Sie
