Mit Blick auf die bevorstehende Kommunalwahl im März 2021 ist auf die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 2 HGO hinzuweisen, wonach im letzten Jahr der Wahlzeit der Gemeindevertretung keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden sollen. Insofern sind die Städte und Gemeinde gehalten, bis 31. März 2020 notwendige bzw. gewünschte Änderungen, die Gegenstand der Hauptsatzung sind, vorzunehmen. Hervorzuheben sind hier vor allem die nachfolgenden Regelungen:
Absenkung der Zahl der Gemeindevertreter bzw. Stadtverordneten (§ 38 Abs. 2 HGO)
Gem. § 38 Abs. 2 HGO kann durch die Hauptsatzung bis spätestens 12 Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Gemeindevertreter bis auf 11 abgesenkt werden. Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.
Einrichtung und Aufhebung von Ortsbeiräten
Gem. § 81 Abs. 1 S. 3 HGO ist die Einrichtung von Ortsbeiräten und die Abgrenzung der Ortsbezirke in der Hauptsatzung zu regeln. Insofern ist bei einer Änderung der Ortsbezirksgrenzen bzw. bei einer Aufhebung der Ortsbeiräte eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich. Soweit in § 81 Abs. 1 S. 3 2. HS. HGO geregelt ist, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 HGO keine Anwendung findet, ist unklar, ob dies für die Einrichtung von Ortsbeiräten oder auch für deren Aufhebung gilt. Angesichts der im Jahre 2021 anstehenden Wahlen für die Ortsbeiräte ist deshalb zu empfehlen, rechtzeitig tätig zu werden. Zu beachten ist, dass der Beschluss zur Aufhebung eines Ortsbezirks bzw. Ortsbeirates der Mehrheit von mindestens 2/3 der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter bedarf (§ 81 Abs. 2 HGO).
Gem. § 82 Abs. 1 S. 3 HGO wird auch die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte durch die Hauptsatzung bestimmt. Insofern muss auch bei einer gewünschten Änderung der Zahl der Mitglieder eine Hauptsatzungsänderung erfolgen. Aus dem Gesetz ergibt sich insoweit nicht, ob die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 HGO Anwendung findet, so dass hiervon im Zweifel auszugehen ist.
Einrichtung und Aufhebung von Ausländerbeiräten (§ 84 HGO)
In Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln (§ 84 HGO). Der Ausländerbeirat besteht gem. § 85 HGO aus mindestens 3, höchstens 37 Mitgliedern. Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung bestimmt.
Aus den gesetzlichen Regelungen ergibt sich – im Unterschied zu den Ortsbeiräten – nicht, dass § 6 Abs. 2 S. 2 HGO keine Anwendung findet. Insofern ist davon auszugehen, dass die notwendigen bzw. gewünschten Hauptsatzungsänderungen nach der derzeit bestehenden Rechtslage unter Beachtung der Jahresfrist erfolgen müssen.
Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass sich aktuell der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verbesserung der politischen Teilhabe on ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften (Drs. 20/1644) im Gesetzgebungsverfahren befindet, der in diesem Zusammenhang einige Änderungen vorsieht.
Danach wird den Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern künftig grundsätzlich ein Wahlrecht eingeräumt, einen Ausländerbeirat oder eine Integrations-Kommission einzurichten. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirates soll entfallen, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission nach § 89 HGO neu) gebildet wird (§ 84 HGO neu). Will also eine Gemeinde ab dem 1. April 2021 ihren Ausländerbeirat durch eine Integrations-Kommission ersetzen, so kann sie die entsprechenden Schritte unmittelbar nach dem Inkrafttreten des vorbezeichneten Gesetzes einleiten. Die Soll-Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 HGO, im letzten Jahr der Wahlzeit der Gemeindevertretungen, mithin ab dem 1. April 2020, keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung mehr vorzunehmen, gilt dabei ausdrücklich zur Vermeidung von Unklarheiten nicht für den durch dieses Gesetz ermöglichten Wechsel vom Grund-Modell „Ausländerbeirat“ zum Alternativ-Modell „Integrations-Kommission“ (Begründung zum Gesetzentwurf, Seite 36). Die Gemeinden können also auch noch nach Ablauf des 31.03.2020 sich dazu entscheiden, anstelle eines Ausländerbeirates eine Integrations-Kommission zu beschließen. Insofern müsste die Regelung über den Ausländerbeirat in der Hauptsatzung gestrichen werden. Darüber hinaus ist ein Beschluss des Gemeindevorstandes (§ 89 Abs. 1 HGO neu i. V. m. § 72 HGO) über die Bildung einer Integrations-Kommission erforderlich. Ergänzend wird auf die Ausführungen in unserem Eildienst Nr. 15 vom 17.12.2019 (ED-Mitteilung 179) verwiesen.
Änderungen der Ausschüsse sowie der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse
Sofern die Ausschüsse sowie die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse in der Hauptsatzung festgelegt sind und eine Änderung für die kommende Wahlzeit erfolgen soll, gilt die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 S. 2 HGO. Selbstverständlich bleibt es aber der neu gewählten Vertretungskörperschaft unbenommen, während ihrer Wahlzeit Änderungen vorzunehmen.
Herabsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Beigeordnetenstellen
Gem. § 44 Abs. 2 S. 5 HGO kann die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung herabgesetzt werden. Damit ermöglicht der Gesetzgeber der neu gewählten Gemeindevertretung die Größe des Gemeindevorstandes festzulegen. Eine Herabsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten während der Wahlzeit ist danach nicht mehr möglich.
Die Gemeindevertretung kann jedoch im Voraus für die kommende Wahlperiode die Zahl der Beigeordneten herabsetzen, wobei dann allerdings die Jahresfrist des § 6 Abs. 2 S. 2 HGO zu beachten ist. Hiervon wird oftmals deshalb Gebrauch gemacht, um bereits in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung die Wahl der Beigeordneten vornehmen zu können.
Die Möglichkeit, die Zahl der Stellen im Gemeindevorstand zu erhöhen, sieht § 55 Abs. 1 S. 3 HGO jederzeit vor. Insoweit findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden vielmehr auf die Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben.
Mit der Bitte um Beachtung.
