Die neue VOB/A 1. Abschnitt ist am 8. April durch eine Änderung des Hessischen Vergabeerlasses im Staatsanzeiger (StAnz. 15/2019, S. 366) bekannt gemacht worden. Der geänderte Vergabeerlass ist am 9. April in Kraft getreten und damit auch die neuen Regeln der VOB/A 1. Abschnitt. Wie in unserer Eildienstmitteilung vom 20.03.2019 (ED-Mitteilung 57) mitgeteilt, musste in Hessen der entsprechende Vergabeerlass geändert werden, um die neue VOB/A 2019 zur Anwendung zu bringen.
Neben einer redaktionellen Änderung weist der geänderte Vergabeerlass darauf hin, dass die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein Regelverfahren ist, sondern nur unter den Bedingungen nach § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 HVTG sowie § 3 a Abs. 3 VOB/A 2016 (alt) zulässig ist. § 3 a Abs. 1 VOB/A 2019 gilt insoweit nicht.
Der Erlass ist am 09. April 2019 in Kraft getreten.
Wir bitten um Beachtung.
