Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Verbesserung der Kooperation von Körperschafts- und Privatwaldbetrieben beim Verkauf von Holz und in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen vom 19.6.2019 (GVBl. Nr. 13 v. 2.7.2019, S. 160) einen neuen § 21a in das Hessische Waldgesetz (HWaldG) mit folgendem Inhalt eingefügt:
§ 21a Beteiligung von Gemeinden an Forstbetriebsgemeinschaften und forstwirtschaftlichen Vereinigungen
- Beteiligt sich eine Gemeinde oder ein Landkreis an einer forstwirtschaftlichen Vereinigung, einer Forstbetriebsgemeinschaft oder einer Gesellschaft, um ihren Wald im Zusammenwirken mit anderen Waldbesitzenden des Körperschafts- oder Privatwaldes zu bewirtschaften, finden § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung keine Anwendung. Bietet ein Zweckverband oder eine Gemeinsame kommunale Anstalt Privatwaldbesitzenden Leistungen zur Bewirtschaftung des Waldes an, so findet § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung keine Anwendung, soweit diese Leistungserbringung am Gesamtumsatz nur einen untergeordneten Teil einnimmt.
- Lässt eine Gemeinde oder ein Landkreis durch eine forstwirtschaftliche Vereinigung, eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Gesellschaft, einen Zweckverband oder eine Anstalt im Sinne des Abs. 1, an der sie oder er beteiligt ist, Bau-, Dienst-, oder Lieferleistungen beschaffen, findet das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), keine Anwendung. Die jeweilige forstwirtschaftliche Vereinigung, Forstbetriebsgemeinschaft oder Gesellschaft, der Zweckverband oder die Anstalt hat bei Arbeitsverhältnissen die für sie geltenden gesetzlichen, auf Grund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren. Für von ihr zu erteilende Aufträge gilt § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes entsprechend.
Die gesetzliche Neuregelung stellt einen Teilerfolgt der Arbeit des HSGB dar. Der im Landtag zur Anhörung gestellte Gesetzentwurf sah lediglich Erleichterungen für die Rechtsformen der forstwirtschaftlichen Vereinigung, Forstbetriebsgemeinschaft und Gesellschaften vor. Dies hätte es den bereits von den Kommunen zur gemeinsamen Holzvermarktung gegründeten öffentlich-rechtlichen Organisationsformen nicht ermöglicht, ihre Leistungen ohne Verstoß gegen § 121 HGO auch für Privatwaldbesitzer anzubieten.
Indes bleiben zwei Probleme durch die gesetzliche Neuregelung ungelöst.
Die Geschäftsstelle hatte sich in der Landtagsanhörung dafür ausgesprochen, den Bereich der Beförsterung an sich für Kommunen von § 121 HGO insgesamt freizustellen. Die nunmehr erlassene Regelung hingegen ermöglicht eine wirtschaftliche Betätigung für die öffentlich-rechtlichen Organisationsformen nur, soweit die Leistungserbringung für Privatwaldbesitzer am Gesamtumsatz nur einen untergeordneten Teil einnimmt. Wann diese Schwelle überschritten ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Gesetzesbegründung. Ebenso wenig ist ein Grund für diese Einschränkung ersichtlich. Das Gesetz ersetzt die bisherige Restriktion des § 121 HGO nur durch eine erneute Unsicherheit. Von daher müssen kommunale Zweckverbände und Anstalten sehr bewusst abwägen, ob sie überhaupt Leistungen für Privatwaldbesitzer anbieten wollen und falls ja, in welchem Umfang bzw. bis zu welcher Obergrenze dies erfolgen soll. Aus Sicht der Geschäftsstelle ist der Gesetzgeber auf halbem Weg stehengeblieben.
Die zweite Problemstellung bleibt das Vergaberecht. Zwar hat der Landesgesetzgeber das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz mit der Neuregelung ausgehebelt. Die vergaberechtlichen Einschränkungen für eine vergabefreie Zusammenarbeit öffentlicher Stellen mit Privaten ergeben sich jedoch aus den durch die europäische Rechtsprechung vorgeprägten Regelungen des GWB. Durch ein Landesgesetz können diese Vorgaben nach Auffassung der Geschäftsstelle nicht ausgehebelt werden. Daher bleibt die Geschäftsstelle bei ihrer bisherigen Empfehlung, dass eine rechtlich gesicherte Vergabefreiheit jedenfalls dann erreicht wird, wenn keine Zusammenarbeit zwischen Kommunal- und Privatwaldbesitzern erfolgt. Bei einer erfolgenden Zusammenarbeit müsste für eine Vergabefreiheit sichergestellt sein, dass die Privatwaldbesitzer nicht an der Gesellschaft oder anderen Rechtsform beteiligt sind und der Anteil der gegenüber den Privatwaldbesitzern zu erbringenden Dienstleistungen insgesamt jederzeit kleiner als 20% der Gesamttätigkeit ist.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
