Startseite Änderung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes

Änderung des Hessischen Kommunalabgabengesetzes

Aktuelles

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 01.04.2025 (verkündet am 04.04.2025; GVBl. Nr. 24/2025), wurden auch redaktionelle Änderungen des § 4 HessKAG vorgenommen und insbesondere der § 6 b) KAG neu eingeführt.

Dieser lautet wie folgt:

 

6 b) KAG – Zeitliche Obergrenze für die Abgeltung von Vorteilen

1.

Die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. 

2.

Sofern Vorausleistungen auf die Abgabe zum Vorteilsausgleich bis zum 01.07.2025 erhoben worden sind, jedoch die Festsetzung der endgültigen     Abgabe infolge des Ablaufs der Frist des Absatz 1 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes ausgeschlossen ist, sind die Vorausleistungen nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie die Höhe der fiktiven endgültigen Abgabe überschreiten. Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge findet nicht statt.

 

Mit der Aufnahme dieser Regelung wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 03.11.2021 – 1 BvL 1/19) Rechnung tragen, wonach das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz) sich auf alle Abgaben zum Vorteilsausgleich erstreckt. Demnach ist nunmehr eine Beitragserhebung bzw. -festsetzung nur innerhalb von 20 Kalenderjahren ab Eintritt der Vorteilslage (also unabhängig vom Entstehen der sachlichen Beitragspflicht) möglich. Der Eintritt einer Vorteilslage kann tatsächlich vor dem rechtlichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht liegen, muss es jedoch nicht.

Wir verweisen auf die neue Regelung in § 6 b) Abs. 2 KAG, wonach bis zum 01.07.2025 erhobene Vorausleistungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht zu erstatten sind.

Außerdem wurde in § 12 KAG (Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse) der Wortlaut dahingehend geändert, dass es nunmehr „Haus- und Grundstücksanschlüsse“ anstatt „Grundstücksanschluss“ heißt.

Nach Auffassung der Geschäftsstelle bedeutet dies jedoch nicht, dass die Formulierungen in den Satzungen abzuändern wären. Inhaltliche Änderungen der Rechtslage bezüglich der Erstattung von Hausanschlusskosten sind damit nicht verbunden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.3 Wg/Ga/Sy

Nach oben scrollen