Startseite Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) – Personalstandards erhöht

Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) – Personalstandards erhöht

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) ist vom Hessischen Landtag am 25. Juni in dritter Lesung beschlossen und im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. v. 1. 7. 2020, S. 436) bekannt gemacht worden. Die Novelle bringt höhere Betriebskostenzuweisungen an die kommunalen und nicht-kommunalen Kita-Träger, höhere Personalstandards zur Umsetzung des Gute-Kita-Gesetzes in Hessen und damit zusammenhängend einen neuen Fördertatbestand (wir berichteten in unseren Eildiensten Nr. 1 – ED 4 vom 16. 1. 2020 und Nr. 3 – ED 42 vom 19. 3. 2020).

I. Höhere Betriebskostenzuweisungen nach § 32 Abs. 2 HKJGB

Die Grundpauschalen für Betriebskostenzuweisungen nach § 32 Abs. 2 HKJGB werden v.a. im Ü3-Bereich kräftig erhöht (vgl. die Übersicht mit dem Vergleich der Pauschalen alt und neu im Eildienst Nr. 3 – ED 42 vom 19. 3. 2020). Die Regelungen zu den höheren Pauschalen treten rückwirkend zum 1. 1. 2020 in Kraft.

Kritisch hierzu anzumerken ist allerdings, dass diese Erhöhungen über die Heimatumlage von den Städten und Gemeinden aus deren Gewerbesteueraufkommen aufgebracht werden. Zudem wurde entgegen der langjährigen Forderungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes auch die höhere Förderung nicht-kommunaler Träger im Ü3-Bereich beibehalten. Zudem fließen die Grundpauschalen für die Betriebskosten weiterhin nicht an die Städte und Gemeinden, die in der Praxis bekanntlich auch Kitas kirchlicher und freigemeinnütziger Träger weit überwiegend finanzieren. Wie bisher muss also darauf geachtet werden, dass gemäß der jeweils mit dem nicht-kommunalen Träger getroffenen Betriebskostenregelungen die Landeszuweisung nicht auf den vom Träger zu tragenden Eigenanteil angerechnet werden kann.

II. Höhere Personalstandards – Ausfallzeiten und Leitungsaufgaben

Aufgrund landespolitischer Vorgaben und entsprechenden Forderungen aus den Reihen kirchlicher und freigemeinnütziger Trägerorganisationen bringt die HKJGB-Novelle eine weitere Erhöhung der personellen Mindestausstattung. Sie wird über die Bundesmittel des sog. Gute-Kita-Gesetzes finanziert. Der nach § 25c HKJGB vorgegebene Mindestpersonalbedarf ist für jede einzelne Kindertageseinrichtung zu berechnen. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte dies mit Blick auf den ohnehin schon bestehenden Fachkräftemangel als einziger Kommunaler Spitzenverband nachdrücklich kritisiert.

  • Nach § 25 c Abs. 1 HKJGB ergibt sich der personelle Mindestbedarf einer Tageseinrichtung aus der Summe der nach § 25 c Abs. 2 HKJGB ermittelten Mindestbedarfe der in der Einrichtung vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder, zzgl. 15% dieser Summe zum Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung. Künftig erhöhen sich die Ausfallzeiten von 15% auf 22% des personellen Mindestbedarfs nach § 25c Abs. 2 HKJGB.
  • Des Weiteren wird ein § 25 c Abs. 3 HKJGB neu eingefügt. Für die „Leitungstätigkeit“ sind danach zusätzlich Zeiten im Umfang von 20% der nach § 25 c Abs. 2 HKJGB ermittelten Summe des personellen Mindestbedarfs vorzuhalten, jedoch höchstens im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen. Die „Leitungstätigkeit“ wird in § 25 c Abs. 3 Satz 2 HKJGB n. F. konkretisierend dahin beschrieben, dass dazu die Gestaltung, Steuerung und Koordinierung der pädagogischen Prozesse, insbesondere die Konzeptions- und Organisationsentwicklung, die Steuerung der Arbeitsabläufe, die Personalführung und die Zusammenarbeit mit Eltern und im Sozialraum gehören.

Diese höheren Vorgaben treten zum 1. August 2020 in Kraft. Allerdings gibt es zu Gunsten von Trägern von Tageseinrichtungen, die am 31. Juli 2020 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügten, eine Übergangsfrist: Diese Träger können die Tageseinrichtung bis zum 31. Juli 2022 nach den Personalstandards in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung betreiben.

Der Gesetzgeber wollte so eine schrittweise Umsetzung ermöglichen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (LT-Drucks. 20/2360 S. 8):

„Der neue Abs. 1 regelt eine Übergangsfrist für die Einhaltung der Neuregelungen zur Bemessung des Mindestpersonalbedarfs bis zum 31. Juli 2022. Das heißt, bis dahin dürfen Träger, denen die Anpassung noch nicht gelingt, die Kindertageseinrichtungen nach den bisherigen Standards betreiben.“

Für Kinder mit Behinderung bestehen besondere Regelungen, insbesondere nach der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz; hieraus ergeben sich im Einzelfall Modifikationen.

II. Konnexitätsausgleich wegen der Erhöhung des Personalstandards nach Art. 137 Abs. 6 HV

Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender eigener oder übertragener Aufgaben zu einer Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit, ist nach Art. 137 Abs. 6 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Diese Vorschrift enthält die Konnexitätsregelung u.a. für den Fall, dass das Land gesetzliche Standards für die Erfüllung kommunaler Aufgaben erhöht. Das ist in Gestalt der höheren Personalvorgaben der Fall.

Für die entsprechenden höheren Personalaufwendungen erfolgt ein von der Einrichtungsgröße abhängiger Ausgleich durch Gewährung einer Pauschale zum Ausgleich der Mehrbelastungen aufgrund der Umsetzung des Gute-Kita-Gesetzes durch die aktuelle HKJGB-Novelle von

– 12.000,00 € jährlich bei unter 50,

– 23.800,00 € bei 50 bis unter 100 und

– 30.000,00 € bei 100 und mehr vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kindern.

Bei der Berechnung der Anzahl der Kinder werden nach § 32 Abs. 2 a Satz 2 HKJGB Kinder ohne Behinderung bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und Kinder mit Behinderung vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit dem Faktor 3 sowie Kinder mit Behinderung bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mit dem Faktor 6 berücksichtigt. Mit diesen Berechnungsregelungen soll verhindert werden, dass Einrichtungen, die behinderte Kinder betreuen wegen der damit verbundenen Platzreduzierungen benachteiligt werden oder die behinderten Kinder aus Kostengründen nicht mehr aufgenommen werden.

Diese Pauschale wird allerdings nur gewährt, wenn der Träger erklärt, dass er

  1. die Personalkapazitäten in der Tageseinrichtung schnellstmöglich entsprechend aufstockt, sofern der personelle Mindestbedarf nicht den Vorgaben des § 25 c n. F. HKJGB entspricht und
  2. der Träger beabsichtigt, Zeiten, die er freiwillig oder aufgrund von anderen Förderungen und Zuschüssen bereits nicht nur vorübergehend in der Tageseinrichtung vorgehalten hat, bis zu 15% im gleichen prozentualen Umfang zum personellen Mindestbedarf nach § 25 c Abs. 2 HKJGB beibehält.

Dieser Vorschrift liegt der Grundgedanke zugrunde, dass Träger, die bereits höhere Personalstandards vorhalten, nicht benachteiligt werden sollen und mit Bundesmitteln keine „Mitnahmeeffekte“ finanziert werden. Umgekehrt wird aber sichergestellt, dass Träger die bisher keine über die gesetzlichen Mindestanforderungen wesentlich hinausgehenden Personalstandard vorhalten, ihre Personalstandards erhöhen und bezüglich der Förderung auch nicht leer ausgehen. Diese nicht unmittelbar einleuchtende Gestaltung wurde gewählt, weil kommunale wie nicht-kommunale Kita-Träger in Hessen seit Langem deutlich mehr Fachkräfte beschäftigen als sie aufgrund der personellen Mindestvorgaben nach § 25c HKJGB vorhalten müssten.

In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt (LT-Drucks. 20/2360 S. 7):

„Im Rahmen der Anpassung der gesetzlichen Regelungen für Ausfallzeiten und Leitungsfreistellung sehen der Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Bund zur Umsetzung des Gute-Kita-Gesetzes sowie die Einigung zwischen Land und Kommunalen Spitzenverbänden über den konnexitätsgerechten Ausgleich vor, dass die Fachkraftkapazitäten in den Kindertageseinrichtungen bereits vor dem Ende der Duldungsfrist (31. Juli 2022), während derer nach derzeitigen Mindeststandards weitergearbeitet werden darf, anwachsen. Träger, die die Pauschale beantragen, erklären deshalb ihre Absicht, die Standarderhöhungen schnellstmöglich herbeizuführen, sofern sie diese nicht bereits vorhalten. Darüber hinaus sehen der Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Bund sowie die Einigung zwischen Land und Kommunalen Spitzenverbänden vor, dass bislang freiwillig vorgehaltene Fachkraftkapazitäten oberhalb der derzeitigen gesetzlichen Mindeststandards in einem Umfang von 15 % nicht auf die steigenden gesetzlichen Mindeststandards angerechnet werden dürfen, sondern weiterhin zusätzlich dazu vorgehalten werden müssen. Für eine Kindertageseinrichtung, in der derzeit z.B. 10 % zusätzliche Zeiten vorgehalten werden, ist dieses zusätzliche Zeitkontingent weiterhin zusätzlich auch zu den neuen Mindeststandards vorzuhalten. Für eine Kindertageseinrichtung, in der derzeit 20 % zusätzliche Zeiten zur Verfügung gestellt werden, sind 15 Prozentpunkte weiterhin beizubehalten, 5 Prozentpunkte könnten auf die neuen Standards angerechnet werden. Dazu geben Träger bei der Beantragung der Pauschale ebenfalls eine Erklärung ab. Die Aufstockung der Personalkapazitäten auf gemeindlicher Ebene insgesamt in Hessen wird im Rahmen des Monitorings zur Umsetzung des Gute-Kita-Gesetzes in Hessen durch ein Steuerungsgremium begleitet und überwacht.“

Die Erhöhungsbeträge sind anhand landesweiter Durchschnittswerte ausgerechnet mit der Folge, dass insoweit im Einzelfall eine vollständige Kostendeckung nicht gewährleistet ist. Das entspricht – leider – den Vorgaben der Konnexitätsvorschrift in Art. 137 Abs. 6 HV, die die „Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit“ anspricht und keinen individuellen Vollausgleich vorgibt. Die Höhe der Pauschalen nach § 32 Abs. 2a HKJGB ist so berechnet, dass sie

a) die vollständige Weiterleitung der auf Hessen entfallenden Bundesmittel nach dem Gute-Kita-Gesetz an die Kita-Träger sicherstellen und

b) landesweit betrachtet die rechnerisch aufgrund der erhöhten Personalvorgaben spätestens ab 1. 8. 2022 zusätzlichen 1.668 Fachkräfte-Vollzeitäquivalente und die daraus für die Kommunen resultierenden Belastungen finanziert sind.

 

IV. Beantragung der Pauschale bereits vor Umsetzung der höheren Standards möglich!

Eine Besonderheit liegt darin, dass die Regelung zur höheren Pauschale bereits rückwirkend zum 1. 1. 2020 in Kraft tritt und nicht voraussetzt, dass die spätestens ab 1. 8. 2022 zwingend einzuhaltenden Standards bereits jetzt erfüllt werden. Daher konnte die Pauschale bereits mit den Betriebskostenzuwendungen für das Jahr 2020 beantragt werden.

Daher kann die Pauschale auch dann beantragt werden, wenn die Stadt/Gemeinde die neuen Personalstandards 2020 und 2021 noch nicht vorhält und aufgrund des Stellenplans und/oder der allgemeinen Haushaltslage noch nicht ohne Weiteres vorhalten kann. Entscheidend ist, dass die entsprechende Absicht bestätigt und schritt weise zur Umsetzung gebracht wird.

Hierbei ist zu bedenken, dass die Pauschalmittel über die gesamte Laufzeit der Regelung von 2020-2025 einen Konnexitätsausgleich bewirken, d.h. insbesondere in Fällen, in denen zur Einhaltung der künftigen Mindeststandards Personalaufstockungen erforderlich werden, frühzeitig in Anspruch genommen werden sollten. Die entsprechenden Formulare sind in der Internetpräsenz des Regierungspräsidiums Kassel abrufbar:

https://rp-kassel.hessen.de/b%C3%BCrger-staat/f%C3%B6rderung/f%C3%B6rderung-der-kindertagesbetreuung-hkjgb/betriebskostenf%C3%B6rderung-f%C3%BCr

V. Öffnung des Fachkraftkatalogs

Der Fachkräftekatalog nach § 25b HKJGB wird erweitert. Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sind künftig nach § 25b Abs. 1 HKJGB dem „normalen“ Fachkraftkatalog zugeordnet. In § 25b Abs. 2 HKJGB gibt es eine Öffnung für Kräfte zur Mitarbeit.

  • 25b Abs. 2 HKJGB lautet mit Wirkung vom 1. 8. 2020:

„Mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe können über die in Abs. 1 genannten Fachkräfte hinaus folgende Fachkräfte betraut werden:

  1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses,
  2. Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen,
  3. Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren und
  4. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
  5. staatlich anerkannte Sozialassistentinnen und Sozialassistenten und
  6. Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland,
    a) die über einen Bezug zum Profil und Konzept der Tageseinrichtung verfügen, der von dem Träger zu begründen ist,
    b)die mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Ausbildung, die einer Qualifikation der Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht, sowie über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfügen,
    c) die sich im Umfang von mindestens 160 Stunden im Zeitraum von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit im frühpädagogischen Bereich weiterbilden und
    d) deren Einsatz der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Prüfung der Voraussetzungen der Buchst. a bis c zugestimmt hat.

Die Mitarbeit von Fachkräften nach Satz 1 Nr. 6 ist auf einen Anteil von 15 Prozent des personellen Mindestbedarfs nach § 25c Abs. 1 ohne Berücksichtigung des nach § 25c Abs. 3 ermittelten Bedarfs für die Leitungstätigkeit begrenzt.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

 

Abteilung 1.2-Bü./Rau./Ju./Dr.R.                                            

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