Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 3. Februar 2021 ist nunmehr im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 09.02.2021 (S. 46 ff.) veröffentlicht worden.
Hintergrund der Neuregelungen ist die zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossene Übereinkunft zur Verwendung der Kommunalmittel nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (wir berichteten zuletzt im Eildienst Nr. 13 – ED 265 – vom 17.11.2020). Die entsprechenden Regelungen im Hessischen Finanzausgleichsgesetz (HFAG) wurden in Umsetzung dieser Vereinbarung angepasst.
Durch einen eigenen neuen Teil werden die Regelungen betreffend die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Finanzausgleich in den Jahren 2020 bis 2024 als §§ 70a bis 70d HFAG eingefügt.
Im Kern wird trotz der erwarteten negativen Entwicklung der Steuereinnahmen des Landes insbesondere ein moderater jährlicher Aufwuchs der Finanzausgleichsmasse in § 70b Abs. 2 HFAG festgeschrieben. Des Weiteren wird die Höhe der Ausgleichsleistungen für Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs in Abweichung von § 62 HFAG für die Jahre 2021 bis 2024 mit einem jährlichen Aufwuchs von 8 Mio. € festgelegt (2021: 254 Mio. €, 2022: 262 Mio. €, 2023: 270 Mio. € und 2024: 278 Mio. €, vgl. § 70b Abs. 6 HFAG).
Hintergrund der Ausgleichsleistung für Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ist eine Mitte der 90er Jahre getroffene einkommensteuerrechtliche Änderung, die zu Einnahmeausfällen u. a. bei Ländern und Kommunen führte. Diese Einnahmeausfälle werden pauschal durch eine höhere Beteiligung der Länder an der Umsatzsteuer ausgeglichen. An dieser Beteiligung der Länder wiederum werden auch die Kommunen beteiligt. Verteilt werden die Ausgleichsleistungen auf Grundlage der Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (vgl. § 62 HFAG).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.
