Startseite Änderung des Hauptsatzungsmusters – Stand: Mai 2015

Änderung des Hauptsatzungsmusters – Stand: Mai 2015

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2015 (GVBl. I S. 158, 188) wurde unter anderem § 67 Abs. 3 KWG geändert. Durch diese Änderung ist es nunmehr möglich, öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstandes im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auch ausschließlich im Internet zu veröffentlichen. Von der Möglichkeit dieser Art der öffentlichen Bekanntmachung kann jedoch nur bei Einhaltung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, wobei es sich um folgende Erfordernisse handelt:

  • Die Gewährleistung der Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik.
  • Einrichtungen von Veröffentlichungsstellen in der Gemeindeverwaltung, an denen die öffentlichen Bekanntmachungen zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgehängt werden.
  • Diese Veröffentlichungsstellen sind in der Hinweisbekanntmachung nach § 5 a Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachungsverordnung zu benennen.

Die Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung gelten im Übrigen fort. Im Einzelnen verweisen wir auf den geänderten Wortlaut des § 67 Abs. 3 KWG.

Dem folgend wurde das Hauptsatzungsmuster in § 9 Abs. 1 und 3 angepasst und lautet nun wie folgt:

9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in … (…-Zeitung(en) im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO oder Amtsblatt im Sinne von § 5 BekanntmachungsVO der Gemeinde …) öffentlich bekannt gemacht oder auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO der Gemeinde …….unter www.……. bereitgestellt. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht für Wahlen und Abstimmungen im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in .. (…-Zeitungen) oder im Amtsblatt.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die…. (Zeitung oder Amtsblatt der Gemeinde …) den bekannt zu machenden Text enthält; bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages.

 

Bei mehreren Bekanntmachungsorganen:

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.

 

Bei Bekanntmachungen im Internet:

(3) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages.

Zudem hat die Gemeinde in mindestens (…)- Zeitung im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

Diese Änderungen sind in dem Hauptsatzungsmuster des Hessischen Städte- und Gemeindebundes eingearbeitet worden.

Mit der Bitte um Beachtung!

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