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Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG)

 

Das Bundesmeldegesetz (BMG) ist im Oktober 2016 und damit knapp ein Jahr nach seinem Inkrafttreten in einigen Punkten geändert worden. Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften vom 11. Oktober 2016 ist im Bundesgesetzblatt Teil I – BGBl. I – auf S. 2218 ff. veröffentlicht. 

Das Gesetz enthält Klarstellungen und Anpassungen, die mit Blick auf in der Praxis der Gesetzesanwendung aufgetretene Fragestellungen erfolgten. So entfällt beispielsweise die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Einhaltung der Abmeldepflicht für Personen, die ins Ausland verzogen sind. 

Nach Art. 4 des Gesetzes tritt dieses im Wesentlichen am 1. November 2016 in Kraft. 

Erst ab 1. Mai 2017 gelten abweichend hiervon die Neuregelungen zur Zulässigkeit des Abrufs des Datums „Geschlecht“, das die Behörden dann wieder im automatisierten Verfahren nach § 38 Abs. 1 BMG abrufen dürfen. 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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