Mit Wirkung vom 2. Dezember 2020 ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz überarbeitet worden. Im Kernpunkt erfolgte eine sprachliche Überarbeitung der Definition des Anwendungs- bzw. Ausnahmebereichs des Gesetzes und eine Vereinheitlichung für den Nachweis der erworbenen Qualifikationen.
Nach der Neuregelung wird die Schlüsselzahl „95“ nicht mehr in den Führerschein eingetragen, sondern der Fahrerqualifizierungsnachweis wird der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt. Ferner erfolgt auch keine Differenzierung zwischen in- und ausländischen Fahrzeugführern mehr. Die Nachweise werden in einem Berufskraftfahrerqualifikationsregister zentral erfasst und können innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen soll sukzessive entfallen und durch eine Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähneln soll, ersetzt werden.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Gesetzes erfolgte eine sprachliche Überarbeitung des § 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, in denen das Führen von Fahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist und in denen die Pflicht zur Qualifizierung einer unverhältnismäßigen Belastung für Fahrer darstellen könnte. Insofern gilt nun, dass generell das Führen von Fahrzeugen nicht als Hauptbeschäftigung des Fahrers anzusehen ist, wenn es weniger als 30 % der rollierenden monatlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt. In den Erläuterungen wird klargestellt, dass eine reine Betrachtung der monatlichen Arbeitszeit in Anbetracht von Saisonarbeit nicht als sachgemäß anzusehen ist, sondern eine Gesamtschau über ein Jahr erfolgen soll. Um eine Benachteiligung von Teilzeitkräften oder geringfügig Beschäftigten zu vermeiden, soll dabei die arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenanzahl die Grundlage für die Feststellung sein, ob das Führen von Kraftfahrzeugen die Hauptbeschäftigung darstellt oder nicht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
