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Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Am 10.12.2024 wurde die vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes verkündet (GVBl. 2024 Nr. 74) und trat am 11.12.2024 in Kraft.

Mit der Verordnung wird die Zuständigkeit für anlasslose Kontrollen zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote sowie von Waffen- und Messerverbotszonen auf die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizeibehörden übertragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 WaffGDV HE). Im Rahmen dieser Kontrollen kann die zuständige Behörde im räumlichen Geltungsbereich von Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Bei der Abgrenzung der gleichrangigen Zuständigkeit greift der gefahrenabwehrrechtliche Grundsatz der Erstbefassung.

Weiterhin wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die o. g. Verbote und Beschränkungen des Führens von Waffen und Messern den örtlichen Ordnungsbehörden als Verwaltungsbehörden übertragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 WaffGDV HE).

Darüber hinaus wurde am 11.12.2024 die fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes verkündet (GVBl. 2024 Nr. 76). Diese trat am 12.12.2024 in Kraft.

Mit der Verordnung wird die Ermächtigung zur Einrichtung von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes mittels Rechtsverordnung auf die örtlichen Ordnungsbehörden der Sonderstatusstädte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörde übertragen. Ausgenommen von der Subdelegation ist entsprechend § 3 der Delegationsverordnung die Ermächtigung zur Einrichtung von Waffen- und Messerverbotszonen in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes erfasst sind.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

2.1 T.D./Ibr

 

 

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