Startseite Änderung der Satzungsmuster Wasserversorgungssatzung, Entwässerungssatzung, Straßenbeitragssatzung, Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge und Erschließungsbeitragssatzung

Änderung der Satzungsmuster Wasserversorgungssatzung, Entwässerungssatzung, Straßenbeitragssatzung, Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge und Erschließungsbeitragssatzung

Tiefenbegrenzungsregelung
§ 14 WVS, § 11 EWS, § 13 StrBS, § 13 WStrBS, § 6 EBS
 

Im Rahmen unserer Beratungspraxis haben sich Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Frage, von wo aus die Tiefenbegrenzungslinie zu ziehen ist, ergeben. Um dies zu vermeiden, wurden die Tiefenbegrenzungsregelungen in den Satzungen geändert. 

Dies betrifft Fallgestaltungen, in denen die Grundstücke von unbeplantem Innenbereich in den Außenbereich  hineinragen. Hier wurde die Tiefenbegrenzungsregelung so konkretisiert, dass regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von … m dazu verläuft, im Innenbereich liegt. 

Überschreitet die bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung des Grundstückes die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von … m beginnt. 

Nutzungsfaktor für Grundstücke mit unterschiedlichen Festsetzungen in beplanten Gebieten

  • 15 (5) WVS, § 12 (5) EWS, § 8 (5) StrBS, § 8 (5) WStrB und § 7 (5) EBS 

Der Nutzungsfaktor in diesen Fällen wurde geändert. Nunmehr gilt für Grundstücke mit unterschiedlich festgesetzten Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen oder
Baumassenzahlen der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet. 

Nachdem wir in älteren Satzungsmustern den Nutzungsfaktor differenzierter festgesetzt hatten, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt moniert, dass die Satzungsregelung auslegungsbedürftig bzw. keiner Konkretisierung zugänglich und daher unwirksam sei.

Der VGH Kassel ist hingegen der Ansicht, dass die Satzungsregelung generell wirksam ist, aber im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Anwendung führen könnte. 

Da eine differenziertere Regelung  in der Satzung durch die Vielzahl der möglichen Einzelfälle – wie auch das Verwaltungsgericht Darmstadt eingestand -, nicht möglich ist, haben wir uns dazu entschlossen, nunmehr auf den höchsten festgesetzten Wert abzustellen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 12. Dezember 1986 – 8 C 9/86 – in NVwZ 1987, 420) als auch der Rechtsprechung des VGH Kassel (Urteil vom 15.07.2015 – 5 A 1077/14 –) möglich. 

Für die Veranlagung bedeutet dies eine Vereinfachung. 

Funkwasserzähler

  • § 10, 11 WVS 

Das Satzungsmuster Wasserversorgungssatzung wurde um eine Alternative in § 11 ergänzt. 

In den Fällen, in denen die Kommunen auf Funkwasserzähler umstellen, ist im Hinblick auf den Datenschutz eine Satzungsänderung sinnvoll. 

Die Alternative in § 11 Abs. 2 lautet daher wie folgt:  

(2)       Die Gemeinde kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch
            Funkmessgeräte ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen.

            Die Gemeinde liest die Funkwasserzähler zu folgenden Zeitpunkten und in folgenden  
            Fällen aus: 

  1. Zum 31.12. eines jeden Jahres zur Feststellung des Jahresverbrauchs. Die Ablesung erfolgt in der ersten bis vierten Kalenderwoche des Folgejahres.
  2. Bei Eigentümerwechsel oder auf Wunsch des Eigentümers.
  3. Unterjährig maximal 4-mal für Funktionstests.         
  • 36 Hessisches Datenschutzgesetz findet aufgrund der anderweitigen Regelung in dieser Satzung keine Anwendung. 

Die Sicherheit der von Funkmessgeräten gesendeten Daten wird durch folgende Maßnahmen gewährleistet: 

  1. Die Daten werden mit einer gesonderten Verschlüsselung übertragen.
  2. Die Auslesung erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der Gemeinde oder durch die von der Gemeinde beauftragten Dritten. 

Im Falle, dass diesbezüglich eine Übertragung an Dritte stattfindet, muss § 32 des Satzungsmusters Wasserversorgungssatzung „Beauftragung Dritter bei der Gebührenerhebung“ entsprechend ergänzt bzw. geändert werden. 

Sollte die Gemeinde unseren Vorschlägen hinsichtlich der Ablesezeiträume und der Anzahl von Tests usw. sowie der Datensicherung nicht folgen wollen, muss § 11 entsprechend geändert werden. 

Für den Fall des Einbaus von Funkwasserzählern ist § 10 Abs. 1 des Satzungsmusters Wasserversorgungssatzung ebenfalls geändert worden. Demnach ermittelt die Gemeinde die zur Verfügung gestellten Wassermengen durch Messein-richtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Als Messeinrichtungen können auch Funkmessgeräte installiert werden. Diese sind vom Anschlussnehmer zu nutzen. 

Hiermit sollen die Fälle erfasst werden, in denen teilweise schon auf Funkmess-zähler umgestellt wird, teilweise aber noch „alte“ Wasserzähler eingebaut sind. Ferner sollen die Gebührenpflichtigen darauf hingewiesen werden, dass sie verpflichtet sind, den eingebauten Funkwasserzähler auch entsprechend zu nutzen. 

Ablesen der Messgeräte

  • 30 WVS 

Im Zuge der Möglichkeit der Erfassung durch Funkwasserzähler haben wir uns dazu entschlossen, § 30 WVS „Verwaltungsgebühren“ zu ändern. Nunmehr wird nicht mehr auf das Ablesen der Messeinrichtungen, sondern auf das Erfassen der Zählerstände abgestellt. 

Die aktualisierten Satzungsmuster sind für unsere Mitglieder im Intranet abrufbar. 

Wir bitten um Kenntnisnahme

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