Startseite Änderung der Satzungsmuster der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung

Änderung der Satzungsmuster der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung

Im Eildienst Nr. 14 vom 07.12.2020 (ED 292) haben wir über ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen informiert, welches sich mit den Anwendungsfragen des § 2 b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen beschäftigt. Das Schreiben thematisiert die Frage der Umsatzsteuer im Bereich der Grabnutzungsberechtigung, Liegerechte, Recht zur Beisetzung sowie Aufbewahrung von Leichen und Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten.

Der darin enthaltene Ansatz ist, dass bei Vorliegen einer räumlich abgrenzbaren und individualisierten Parzelle Steuerfreiheit für entsprechende Leistungen zu verzeichnen ist. Dieses trifft zudem unselbstständige Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Einräumung von Grabnutzungsrechten stehen.

Vor diesem Hintergrund haben wir uns das 2019 veröffentlichte Satzungsmuster zur Friedhofsordnung und zur Friedhofsgebührenordnung noch einmal vorgenommen und sehen Änderungsbedarf bei der Verdeutlichung der Rechtsqualität der Nutzungsrechte in § 15 Friedhofsordnung (FO), wobei auf einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche verwiesen wird. Darüber hinaus ist bei zwei Grabarten im Zusammenhang mit Aschebeisetzungen eine Präzisierung geboten, um den steuerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Dieses ist sowohl im Zusammenhang mit dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 28 FO) als auch bei den Baumgrabstätten (§ 30 FO) zu verzeichnen.

Um die Problematik der Zuweisung einer individuellen Grabstätte bezüglich der gemeinschaftlichen Bestattungsanlagen für totgeborene Kinder und Föten zu vermeiden, ist das Satzungsmuster für die Friedhofsgebührenordnung in § 6 Abs. 5 angepasst worden und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet worden, so dass in Ermanglung eines Entgeltes das Erfordernis der Abführung von Umsatzsteuer entfällt. Sollte es jedoch vor Ort bei einer entsprechenden Verpflichtung im Einzelfall verbleiben, so wäre entweder durch die Zuweisung einer abgrenzbaren und individualisierten Parzelle oder im Zusammenhang mit der Friedhofsgebührenordnung mit dem Hinzufügung der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu reagieren.

Vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Änderungen sehen wir lediglich im Zusammenhang mit sogenannten eigenständigen Leistungen wie Grabpflegeleistungen oder dem Aufstellen von Grabsteinen und dem Setzen der Grabeinfassung das Erfordernis einer Umsatzsteuer als gegeben an.

Angesichts dessen sollten nachfolgende Änderungen in der Mustersatzung der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung vorgenommen werden:

 

Friedhofsordnung

  1. In § 15 Friedhofsordnung (Nutzungsrechte an Grabstätten) ist Abs. 1 S. 2 zu ergänzen. Künftig heißt es: „Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.“

 

  1. 28 S. 1 Friedhofsordnung (Feld für anonyme Urnenbeisetzungen) lautet künftig wie folgt:
    „Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße: __x __cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird“.

 

  1. In § 30 Abs. 2 Friedhofsordnung (Baumgrabstätten) ist ein neuer Satz anzufügen:
    „Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen.“

 

Friedhofsgebührenordnung

 

  1. In § 6 Abs. 5 der Friedhofsgebührenordnung wird der Klammerzusatz (altern.: gegen eine Gebühr von ___€) gestrichen.

 

 

Im Mitgliederbereich sind die geänderten Satzungen eingestellt.


Wir bitten Sie, diese Änderungen zu berücksichtigen.

Abteilung 2.1 – Hg/Ibr/Sie

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