Startseite Änderung der Nichterhebungsverordnung zur Fehlbelegungsabgabe

Änderung der Nichterhebungsverordnung zur Fehlbelegungsabgabe

Die Nichterhebungsverordnung zur Fehlbelegungsabgabe wurde durch das Land Hessen durch die Verordnung zur Änderung der Nichterhebungsverordnung der Fehlbelegungsabgabe vom 29. März 2021 geändert. Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen auf S. 196 verkündet und tritt zum 01. Mai 2021 in Kraft.

Durch die Aufnahme in den Geltungsbereich der Nichterhebungsverordnung ist in den folgenden 51 Gemeinden die Fehlbelegungsabgabe ab dem 01. Mai 2021 nicht mehr zu erheben: Bürstadt, Groß-Rohrheim, Hirschhorn (Neckar), Lorsch, Neckarsteinach, Zwingenberg (Bergstraße), Griesheim, Groß-Umstadt, Gernsheim, Groß-Gerau, Nauheim, Raunheim, Riedstadt, Bad Homburg vor der Höhe, Königstein im Taunus, Gelnhausen, Langenselbold, Nidderau, Eppstein, Kelkheim (Taunus), Liederbach am Taunus, Erbach, Dietzenbach, Heusenstamm, Rodgau, Bad Schwalbach, Idstein, Niedernhausen, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein, Taunusstein, Bad Nauheim, Butzbach, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Laubach, Lich, Linden, Pohlheim, Wettenberg, Aßlar, Haiger, Wetzlar, Hadamar, Limburg an der Lahn, Kirchhain, Stadtallendorf, Alsfeld, Kaufungen und Vellmar.

Gleichzeitig endet mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung die Abgabepflicht der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber in den 51 Gemeinden. Die Festsetzungsbescheide sind von Amts wegen mit Wirkung des Inkrafttretens der Änderungsverordnung zum 01. Mai 2021 aufzuheben.

Das aus der Fehlbelegungsabgabe in den 51 Kommunen erzielte Aufkommen ist weiterhin zweckentsprechend nach § 10 FBAG zu verwenden bzw. abzuführen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.

Nach oben scrollen