Das vermehrte Tagen der Fraktionen durch Telefon- und Videokonferenzen macht eine Anpassung der Musterentschädigungssatzung erforderlich.
Anders als für Sitzungen der Gemeindevertretungen oder der Ausschüsse, die nach den bestehenden Vorschriften eindeutig als Präsenz-Zusammenkünfte ausgestaltet sind, fehlt es für Fraktionssitzungen an einer derartigen Festlegung in der HGO. Diese können daher grundsätzlich auch telefonisch oder per Video-Konferenz durchgeführt werden. Die Kommunen können insofern auch für derartige „virtuelle Sitzungen“ ein Sitzungsgeld auszahlen. Diese Auffassung wird auch vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vertreten. Wir haben unsere Musterentschädigungssatzung in § 4 Abs. 1 angepasst und empfehlen dies in der jeweiligen Entschädigungssatzung entsprechend umzusetzen.
Mit der Bitte um Beachtung.
Abteilung 2.1 – Hg/Adr/Sie
