Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 21. Juli 2017 (GVBl. S. 266) ist die achte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung veröffentlicht worden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Neuerungen der Kommunalwahlordnung nicht gelten für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist. Für diese Wahlen gilt die Kommunalwahlordnung in der alten Fassung fort.
Dies gilt jedoch nicht für Direktwahlen und Bürgerentscheide, bei denen als Wahl- oder Abstimmungstag der 24. September 2017 (Tag der Bundestagswahl) bestimmt wurde. Das heißt, dass trotz der Festlegung eines Wahl- oder Abstimmungstages vor dem 22. Juli 2017 für mit der Bundestagswahl verbundenen Direktwahlen und Bürgerentscheide nunmehr diese Neufassung der Kommunalwahlordnung anzuwenden ist.
Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:
- Im Zusammenhang mit der Sitzung des Wahlausschusses ist nunmehr die Niederschrift nach einem amtlichen Vordruckmuster zu fertigen (§ 3 Abs. 7 KWO).
- Die Wahlbenachrichtigung enthält künftig den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 a KWO).
- Die Farbe der Wahlbriefumschläge wird von „rot“ auf „hellrot“ geändert (§ 28 Abs. 2 KWO).
- Zukünftig darf in der Wahlkabine nicht mehr fotografiert oder gefilmt werden (§ 39 Abs. 2 Satz 2 KWO). Bei erkennbaren Verstößen gegen dieses Verbot muss ein Wähler durch den Wahlvorstand zurückgewiesen werden (§ 39 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 KWO).
- Mit der Aufhebung von § 108 Nr. 3 KWO wird bei verbundenen Wahlen mit der Bundestagswahl einheitlich der 42. Tag vor der Wahl als Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bzw. das Verzeichnis der stimmberechtigten Stimmen festgelegt.
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Eildienstmitteilung Nr. 8 – ED 156 vom 19.07.2017, in der wir über den Erlass zur gleichzeitigen Durchführung der Bundestagswahl mit Direktwahlen und Bürgerentscheide informiert haben. Den entsprechenden Erlass haben wir auf unserer Internetseite unter Fachinformationen „Sonstige Rechtsgebiete“ eingestellt.
Wir bitten um Beachtung.
