Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) ist durch Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. Januar 2017 geändert worden.
Durch die Neuregelung wurde § 110 Abs. 3 Satz 1 HGO mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aufgehoben. Die Vorschrift bestimmte, dass der Kassenverwalter und sein Stellvertreter hauptamtlich oder ehrenamtlich angestellt werden können. Die ehrenamtliche Tätigkeit hatte ausweislich der Gesetzesbegründung nur noch für Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz Bedeutung; sie ist daher in § 2 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz für die Verbände geregelt, im Übrigen aber abgeschafft worden (LT-Drucks. 19/3562 S. 12).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
