Als Ergänzung zu unserer Eildienstmitteilung Nr. 67 im Eildienst Nr. 5 vom 26.05.2015 und der Möglichkeit der Änderung der Hauptsatzung hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung im Zusammenhang von Wahlen und Abstimmungen im Internet (Änderung des § 67 Abs. 3 KWG im Rahmen des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes) erreichten uns in letzter Zeit vermehrt Anfragen, ob Gemeinden auch schon für die am 06.03.2016 anstehende Kommunalwahl von der Möglichkeit der Internetbekanntmachung Gebrauch machen könnten.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 6 Abs. 2 HGO. Danach bedarf die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Im letzten Jahr der Wahlzeit der Gemeindevertretung sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden.
Als wesentlich im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 HGO sind solche Änderungen anzusehen, die sich auf Fragen beziehen, die notwendigerweise in der Hauptsatzung zu regeln sind. Zu diesen notwendig zu regelnden Bestimmungen zählt § 7 Abs. 3 HGO, wonach die Gemeinde im Rahmen der Abs. 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung regelt.
Auf Grund der Änderung des § 67 Abs. 3 KWG und der nunmehr bestehenden Möglichkeit öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstandes im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auch ausschließlich im Internet zu veröffentlichen ist dabei nach Rücksprachen mit dem Hessischen Innenministerium zu differenzieren:
- Ist bisher in der Hauptsatzung einer Gemeinde ausschließlich (bis auf Wahlen und Abstimmungen sowie im Bauleitplanverfahren) das Internet vorgesehen, so wird es als zulässig angesehen, die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung auch noch für Wahlen und Abstimmungen zu ergänzen. Diese Änderung wäre dann nicht mehr als wesentlich im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 HGO anzusehen, da es sich um eine Präzisierung handelt.
- Ist hingegen in der Hauptsatzung neben der Möglichkeit der Internetbekanntmachung noch die Möglichkeit der Bekanntmachung in einem Amtsblatt und/oder der Zeitung vorgesehen, so wird es als nicht mehr zulässig angesehen, die Hauptsatzung zu ändern und um die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung für Wahlen und Abstimmungen im Internet zu ergänzen. Insoweit handelt es sich um eine wesentliche Änderung der Hauptsatzung, die gem. § 6 Abs. 2 S. 2 HGO nicht mehr möglich ist, da hierbei zunächst eine neuen Bekanntmachungsform festzulegen wäre, nämlich das Internet anstelle von Amtsblatt und/oder der Zeitung.
Wir bitten um Beachtung!
