Startseite Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung

Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung

Bezug: Infoschreiben vom 20.9.2021

Wie seit längerem angekündigt, hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) nunmehr die Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung veröffentlicht. Die Verordnung datiert vom 30.7.2021 und ist im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) Nr. 32 vom 13.9.2021, S. 498 ff. veröffentlicht.

Über die zuletzt beabsichtigten Änderungen hatten wir im Eildienst Nr. 15 – ED 301 – vom 18.12.2020 bzw. per Sofort-Info vom 03.12.2020 berichtet. Insgesamt umfasst die Änderungsverordnung zwei Artikel.

Hervorzuheben sind diese Punkte:

  • Durch Änderungen in §§ 24 und 25 GemHVO setzt der Verordnungsgeber um, was im Finanzplanungserlass im Jahr 2020 (Staatsanzeiger 2020, S. 1113 ff.) bereits angekündigt wurde. Für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 wird dabei wie angekündigt der Rückgriff auf die aus Überschüssen aus dem außerordentlichen Ergebnis gebildete Rücklage zum Haushaltsausgleich eröffnet. Daneben enthält die Änderungsverordnung insoweit die schon vor Jahren angekündigten Neuregelungen zur Ergebnisverwendung.
  • Die indirekte Finanzrechnung wird sowohl für die Darstellung des Finanzhaushalts im Haushaltsplan als auch für die Finanzrechnung abgeschafft, was sich in Änderungen von § 3 GemHVO und § 47 GemHVO niederschlägt.
  • Kritisch hat der Hessische Städte- und Gemeindebund Stellung zu der Neuregelung genommen, wonach im Ergebnis- und Finanzhaushalt nach § 1 GemHVO die Ergebnisse des Vorvorjahres, die Ansätze des Vorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen sind.

Dies ist nach Auffassung der Geschäftsstelle deshalb kritisch zu sehen, weil hier Gesichtspunkte des Haushaltsplans mit solchen der Finanzplanung vermengt werden. Rechtlich verbindlich in dem Sinne, dass die Veranschlagung Bestandteil der Haushaltssatzung sind, sind jedoch lediglich die Bestandteile des Haushaltsplans.

Zu beachten ist, dass der Finanzplanungszeitraum auf der Ebene der Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte (Muster 9 und 10 GemHVO n.F.) nicht abgebildet werden muss.

  • Aufgegriffen hat der Verordnungsgeber eine Forderung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, wonach in § 4 Abs. 2 Satz 5 GemHVO noch einmal bestätigt wird, dass in den Teilhaushalten Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung nur in den nach den örtlichen Steuerungsbedürfnissen wesentlichen Produkten darzustellen sind.
  • Eine Reihe weiterer Änderungen betreffen teils redaktionelle Bereinigungen und Klarstellungen. In anderen Punkten werden seit längerem durch Finanzplanungserlass angekündigte Regelungen umgesetzt, bspw. im Zusammenhang mit der Anhebung der GWG-Grenze in Anlehnung an seit längerem bestehende steuerrechtliche Regelungen.

Die Muster zur GemHVO wurden entsprechend den textlichen Änderungen angepasst. Die Muster sind zudem neu nummeriert, weil die Muster für die indirekte Finanzplanung und –rechnung wegfallen.

Grundsätzlich sind die Neuregelungen weitestgehend erstmals bei der Aufstellung der Haushaltssatzung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2022 und bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2022 anzuwenden; eine vorherige Anwendung ist ausdrücklich zulässig (§ 60a GemHVO). Sonderregelungen gelten für die Bestimmungen zur Ergebnisverwendung in § 25 GemHVO: Nach § 60a Abs. 2 GemHVO ist § 25 GemHVO in der mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung geltenden Fassung erstmals bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2021 und bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2021 anzuwenden.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat sich gegenüber dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport dafür ausgesprochen, dass angesichts der späten Veröffentlichung der neu gefassten Verordnung eine Verwendung der bisherigen Muster für den Haushaltsplan 2022 nicht beanstandet werden und kein Genehmigungshindernis sein darf. Das Ministerium plant dem Vernehmen nach, dies im anstehenden Finanzplanungserlass klarzustellen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen