Startseite Änderung der Gemeindehaushalts- und Gemeindekassenverordnung: Sie kommt spät, aber sie kommt

Änderung der Gemeindehaushalts- und Gemeindekassenverordnung: Sie kommt spät, aber sie kommt

Mit Ablauf des 31.12.2016 treten sie außer Kraft: Die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und die Gemeindekassenverordnung (GemKVO). Nachdem das für den Erlass beider Verordnungen zuständige Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) im Sommer Änderungen beider Verordnungen zur Anhörung gestellt hatte, ist das Verfahren nun in der Zielgeraden. Noch vor Ende des Jahres 2016 soll die Änderungsverordnung für GemHVO und GemKVO ins Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.).

Dem Vernehmen nach bleibt es im Wesentlichen bei den im Sommer zur Anhörung gestellten Neuregelungen (wir berichteten im Eildienst Nr. 9 – ED 131 vom 12.07.2016):

  1. Die Einführung eines so genannten Finanzstatusberichts als zusätzliche Anlage bzw. zusätzliches Muster zur GemHVO. Er würde den Beurteilungsbogen betr. die finanzielle Leistungsfähigkeit ersetzen, wie ihn die Aufsichtsbehörden bisher verwenden. Dieser Finanzstatusbericht soll durch Änderung von § 28 GemHVO auch als Grundlage für die unterjährige Berichterstattung an die Gemeindevertretung dienen.
  2. Trotz ablehnender Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) behält der Entwurf eine Neuregelung des § 3 GemHVO bei. Danach soll die Summe des Finanzmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten geleistet werden können.
  3. 12 GemHVO betr. Folgekostenberechnungen soll nicht mehr nur Investitionen, sondern „finanzwirksame Maßnahmen“ im weiteren Sinne erfassen. Diesbezügliche Forderungen hatte die Überörtliche Prüfung erhoben (Kommunalbericht 2015, LT-Drucks. 19/2404, S. 256). Auch die FDP-Fraktion im Hessischen Landtag hatte mit einer Gesetzesinitiative auf eine solche Änderung gedrängt (LT-Drucks. 19/3479). Der Entwurf verzichtet aber auf eine Festschreibung von Lebenszyklusbetrachtungen. Allerdings ist der Begriff der „finanzwirksamen Maßnahmen“ weit und nicht näher konkretisiert.
  4. In § 25 GemHVO soll die Möglichkeit der Verrechnung von Altfehlbeträgen mit dem Eigenkapital abgeschafft werden. Dies ist aus Sicht der Geschäftsstelle kritisch zu sehen.
  5. Der in § 39 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO enthaltene Passus betr. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen wird ersatzlos gestrichen. Dies ist angesichts der in der Praxis durchaus vorhandenen Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendung dieser Vorschrift positiv zu bewerten.
  6. Die Zulässigkeit der (höheren) Neubewertung von Beteiligungen wird durch Ergänzung von § 41 Abs. 1 GemHVO klargestellt. Insoweit handelt es sich um ein Wahlrecht, das nach Auffassung der Geschäftsstelle positiv zu beurteilen ist.
  7. In § 43 GemHVO wird der bisher nur durch Hinweis Nr. 5 zu § 43 GemHVO angesprochene Komponentenansatz für Gebäude festgeschrieben. Auch hier handelt es sich um eine zulässige Option, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum sich diese lediglich auf Gebäude bezieht (und nicht auf weiteres Infrastrukturvermögen).
  8. Der Jahresabschluss soll nach Maßgabe einer Änderung des § 52 GemHVO um eine Forderungsübersicht ergänzt werden.
  9. Eine Reihe von Mustern zur GemHVO (8, 9, 13, 15, 18, 20, 21, 22) wird neu gestaltet.
  10. Die GemKVO wird für elektronische Zahlungsvarianten wie z.B. paypal geöffnet (als Option).

Für die Neuregelungen der §§ 1, 3, 24, 49, 52 und 60 und die Muster 8, 9, 13, 15, 18, 20, 21 und 22 der GemHVO sind im Entwurf Übergangsvorschriften enthalten, die eine zwingende Anwendung erstmals bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2018 und bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auf den 31. Dezember 2018 vorgeben; eine vorherige Anwendung ist zulässig.

Der Entwurf kann auf unserer Homepage unter https://www.hsgb.de/stellungnahmen-und-beschluesse/erneute-anhoerung-zu-aenderungsentwuerfen-zu-gemhvo-und-gemkvo-1467116877/2016/06/28#blog1344 abgerufen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen