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Änderung der Festsetzung der Beförsterungskostenbeiträge im Körperschaftswald

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) hat die Kommunalen Spitzenverbände und den Hessischen Waldbesitzerverband mit Schreiben vom 29.12.2020 darüber informiert, dass aufgrund der verschärften Entwicklung durch die Corona-Pandemie die Landesregierung zur finanziellen Entlastung der Forstbetriebe im Rahmen der Betreuung des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes durch Senkung der Beförsterungskostenbeiträge bis zu 12 Mio. € in den Jahren 2020 bis 2023 aus dem Corona-Sondervermögen bereitstellt. Die pandemiebedingten Reduzierungen der Beförsterungskostenbeiträge werden mit Änderungserlassen vom 23. Dezember 2020 umgesetzt. Die Erlasse werden in Kürze im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

Der Änderungserlass für die Beförsterungskosten der kommunalen Waldbesitzer lautet wie folgt:

Änderung des Erlasses zur Festsetzung der Beförsterungskostenbeiträge im Rahmen der fachlichen Betreuung des Körperschaftswaldes vom 29.05.2017, StAnz. 23/2017 S. 560, geändert am 29.01.2020 StAnz. 8/2020 S. 191 

Aufgrund des § 19 Abs. 3 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 160), werden im

Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium nach Anhörung des Landesforstausschusses die mit Erlass vom 29. Mai 2017 festgesetzten Richtsätze, geändert am 29. Januar 2020, zur Entrichtung von Kostenbeiträgen für Leistungen des Landesbetriebes Hessen-Forst nach der Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes (Körperschaftswald-Verordnung) vom 1. Februar 2017 (GVBl. S. 22), geändert am 6. Dezember 2018 (GVBl. S. 706), wie folgt geändert:

1. Richtsatz 1

Der Richtsatz beträgt zuzüglich Umsatzsteuer:

 

Jahr                Netto in Euro pro Jahr und Hektar Betriebsfläche*

2020               6,24

2021               6,24

2022               6,24

2023               6,24

 

2. Der Absenkungsbetrag zu dem jeweils mit den Erlassen vom 29.05.2017 und 29.01.2020 festgesetzten Richtsatz 1 wird als De-minimis-Beihilfe nach der allg. De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Die Bagatellgrenze liegt bei 500 Euro pro Betrieb und Jahr.

3. Der im Jahr 2020 bereits entrichtete Beförsterungskostenbeitrag wird anteilig in Höhe von 11,27 Euro pro Hektar rückerstattet.

4. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

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