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Absetzung des Kindergelds in der Lohnsteuer-Anmeldung ab Januar 2019

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat auf folgenden Sachverhalt hingewiesen:

Durch das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8. Dezember 2016 ist eine Änderung von § 72 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 dahin erfolgt, dass als Voraussetzung für den Abzug von Kindergeld die Angabe des Familienkassenschlüssels in der Lohnsteuer-Anmeldung erforderlich ist (§ 72 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Familienkassenschlüssel wird dementsprechend in dem amtlichen Datensatz nach § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG für die Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung 2019 aufgenommen. Fehlt der Familienkassenschlüssel im übermittelten Datensatz, wird das Kindergeld nicht von der angemeldeten Lohnsteuer abgesetzt. Der Hinweis des HMdF hat folgenden Wortlaut.

„Information über Änderungen bei der Absetzung des Kindergeldes in der Lohnsteuer-Anmeldung ab Januar 2019

Eine Absetzung des Kindergelds von der Lohnsteuer ist für die Familienkassen beginnend ab der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum Januar 2019 nur dann möglich, wenn in dem zu übermittelenden Datensatz (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG) der Familienkassenschlüssel angegeben wird (§ 72 Abs. 7 Satz 2 EStG in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung). Zur Aufnahme des Familienkassenschlüssels in das Lohnbuchhaltungsprogramm sind die Hinweise des jeweiligen Programmherstellers zu beachten.

Die Vergabe des Familienkassenschlüssels ist im Schreiben des Bundeszentralsamts für Steuern (BZSt) vom 6. Januar 2012, BStBl. Teil I 2012 S. 116 sowie in der Tz. O 2.1 Abs. 3 und O 2.3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (Schreiben des BZSt vom 10. Juli 2018 – St II 2-S 2280 – DA/18/00001) geregelt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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