Da die Geschäftsstelle vermehrt mit Anfragen aus der Mitgliedschaft zum Thema der Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung wild lagernder Abfälle bei der Kalkulation der Abfallgebühren konfrontiert worden ist, für Hessen zu dieser Frage bisher keine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar ist und in der Literatur – insbesondere dem Standardkommentar von Driehaus – vertreten wird, diese Kosten seien nicht abfallgebührenfähig, hat sich die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 19.05.2014 an das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gewandt, um eine Klarstellung zu dieser Frage zu erhalten.
Mit beigefügtem Schreiben vom 14.08.2014 hat das Ministerium seine Rechtsauffassung dargelegt. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geht davon aus, dass die Kosten für die Beseitigung wild lagernder Abfälle bei der Kalkulation der Abfallgebühren berücksichtigt werden können. Es begründet seine Auffassung zusammengefasst wie folgt:
Nach gefestigter Rechtsprechung gehört die Beseitigung wild lagernder Abfälle zu den allgemeinen abfallwirtschaftlichen Aufgaben der durch Landesrecht bestimmten Entsorgungsträger. Daher sind in Hessen die kreisangehörigen Gemeinden in Bezug auf die wild lagernden Abfälle einsammlungspflichtig. Auf Grund dieser bundesrechtlich geregelten originären abfallwirtschaftlichen Entsorgungsaufgabe sind die hierfür anfallenden Kosten gemäß § 5 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) gebührenfähig.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
